Stiftung Stoye/Band 51/059

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Stiftung Stoye/Band 51
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Die Textdokumente aus dem Eidbuch

Borna am 14. Mai 1725: Acto hat Martin Steinbach, zu Frohburg, als welcher an statt des verstorbenen Johann George Heerdegens, auffs neue zum Steinbrecher angenommen und bestellet worden, dießen Eydt acto corporali würcklich praestiret und abgeleget uts. Johann Philipp Saalfeldt, Act. jur. Johann Christian Schubert, anstatt des abgegangenen Martin Steinbach 15. Juni 1733 (verpflichtet worden in consessu Senatus). (Unterschr.) Christian Blasius Schiffner mp. Christoph Reimann 28. Juni 1751 Georg Jacob, Bürger und Kalckbrenner in Frohburg, nachdem er von H. Gottfried Uhlmannen, alß Caventen, zum Steinbrecher an statt des verstorbenen Reimanns praesentiret worden, 29.5.1758 pag. 107b Andreas Espenhayn, von Klein-Eschefeld, nachdem er von Gottfried Uhlemann als Caventen, zum Steinbrecher in Frohburg, anstatt des abgegangenen George Jacobs praesentiret worden. 15.7.1763 pag. 385 Vorhaltung für den Bruchstein-Ruthen-Aufseher. (1823) Er soll geloben und schwören, daß er die auf Anordnung des Raths, theils für das CommunBauwesen, theils für das geistliche Bauwesen angefahrene Bruchsteine, in ordentliche Ruthen 6 Ellen ins Quadrat, und 6/4 hoch, gehörig aufsetzen, inwendig nachtheilige Oefnungen nicht lassen, sich mit dem Setzerlohne an Sechs Groschen für die Ruthe begnügen, den zum Aufsetzen der Ruthen angewiesenen Platz vorher gehörig abräumen, und nach den (dem) Aufsetzen den Befund den beyden Herren Baumeistern gehörig anzeigen will. Eyd. Alle demienigen, was mir N.N. anjetzo vorgehalten worden, ich auch wohl verstanden und versprochen habe, will ich stets vest und unverbrüchlich nachkommen: So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser! pag. 385b Borna, den 24. Januar 1823. Ist der Maurergeselle Johann Gottlob Naumann als BruchsteinRuthen-Aufseher angenommen, und mittelst vorstehenden von ihm ... abgelegten Eydes darzu in Pflicht genommen worden. So nachr. uts. Johann Gottlieb Anton. adv. jur. mp. pag. 57b Spital-Vater-Eyd. (1684) Ich N. N schwere hiermit ... daß nachdem E.E.Rath mich zum SpitalVater auf- und angenommen, daß ich solch Ambt treulich verwalten, E.E.Raths und des Herrn Vorstehers Befehl in acht nehmen und gehorsamen (befolgen), frembde Leute ohne vorbewust nicht einnehmen, und Herbergen will / sonderlich in iezigen gefährlichen Zeiten/deßgleichen böse Gesellschaft meiden und mit denselben keine Partierung halten, †) (gestrichene Textpassage:) <in der Schul das einheizen vorsichtig verrichten und das SchulHoltz nicht endtragen> (dafür wurde später eingesetzt:) †) »in Bestattung der Leichen allendhalben gebührlich umbgehen, die Gräber in rechter Tieffe machen, darbey nichts abergläubisch vornehmen und überdies das Geläut neben dem Kirchner verrichten,« und mich getreu, fleißig und also, wie mir gebühret iederzeit verhalten will, 59

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