Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 3 (Strange)/011

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Herrn von Metternich Tochter Maria Catharina ward im Besitze des Amtes gehandhabt, und ihr Stiefvater Johann Bertram von Gertzen genannt Sintzig empfing Namens ihrer im J. 1622 von Herzog Wolfgang Wilhelm aufs neue das Lehen. Dieselbe vermählte sich 1630 mit Johann von Harff zu Dreyborn, welcher am 28. July 1634 mit dem Herrn von Gertzen einen Vertrag eingeht, worin er mit gutem Belieben, Wissen und Willen seiner Gattin und auf Genehmhaltung des Lehensherrn, demselben das Erbmarschall-Amt sammt darzu gehörigen Mühlen und Gefällen, welche die von Hetzingen zu Unrecht possidiren[GWR 1], und der Herr zu Sommersberg auf seine Kosten und Mühe einfordern solle, für sich und seine Erben überträgt; wohingegen der Herr zu Sommersberg und dessen Ehegemahlin Maria Elisabeth Print von Horrichem genannt von der Brohl an einer Summe von 6000 Goldgulden, die ihnen der Herr zu Dreyborn von wegen seiner Ehegemahlin vermöge eines vor diesem mit denselben getroffenen Vertrags annoch schuldet, die Halbscheid, nämlich 3000 Goldgulden, fallen und sinken lassen und Kraft dieses auf solche Hälfte hiermit bestergestalt quittiren. — Herzog Wolfgang Wilhelm ratificirte diesen Vertrag am 7. Sept. 1634, und belehnte Herrn von Gertzen mit dem Erbmarschall-Amt für sich und seine eheleibliche Mannserben, dergestalt dass, wann er keine männliche Leibserben nach sich im Leben verlassen würde, alsdann auch seine älteste Tochter und deren eheliche männliche Leibeserben in descendenti linea darin succediren sollen. — Sei es nun, dass Maria Catharina von Metternich mit dieser letztern Causel nicht bekannt gemacht, oder dass sie nachgehends anderes Sinnes geworden, kurz sie hat den Vertrag, der ihre Unterschrift entbehrt, umgestossen. Jedoch ward schon am 14. July 1635 zwischen beiden Theilen ein neuer Vertrag stipulirt[GWR 2], des Inhalts, dass das Erbamt bei Herrn von Gertzen und den mit seiner jetzigen mit unterschriebenen Ehegemahlin geziehlten männlichen Erben die Tage ihres Lebens verbleiben, darunter doch so den geistlichen Stand annehmen würden, nicht begriffen, sondern ausgeschlossen sein sollten; dass aber nach seiner männlichen Erben Tod, dieselben hinterlassen Erben oder nicht, wessen Standes die auch sein würden, das Erbamt auf den Herrn zu Dreyborn oder die mit seiner jetzigen mit unterschriebenen Ehegemahlin hinterlassenen



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Siehe Glossar
  2. Festlegen, vereinbaren, verbindlich (vertraglich) übereinkommen; siehe Artikel Stipulation. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (06.03.2011)