Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/056

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Otto Heinrich Freiherr von Flodorf zu seinem Erben eingesetzt, nach dessen Tod er dann 1620 mit folgenden Luxemburgischen Lehengütern belehnt wurde:
a. mit dem Erbbannerherrnamt;
b. mit Hof und Meierey zu Zessingen;
c. mit Haus und Schloss Moerstorf;
d. mit dem Schloss Veltz;
e. mit dem achten Theil des Schlosses Beffort. Diese und andere Flodorfische Güter gingen auf seinen Vater über.
2. Catharina von dem Bongart ist unverehelicht gestorben.
3. Johanna Maria von dem Bongart heirathete im J. 1629 Stephan Quad von Wickerath Herrn zu Creutzberg, der sich in der Folge (1640) auch Herr zu Moermpter schreibt. Aus dieser Ehe stammt unter andern Johann Arnold Frh. von Quad und Wickerath, Herr zu Creutzberg, Niedermoermpter, Boitzlaer, Churfürstlich Brandenburgischer Rath und Waldgräf des Fürstenthums Cleve. Sodann eine jüngere Tochter Anna Odiliana Quad von Wickerath, die gegen 1664 den Wolfgang Wilhelm von und zu Ossenbroch heirathete.
4. Johanna Catharina von dem Bongart heirathete im J. 1639 Adrian Wilhelm Frh. von Virmont Herrn zu Neersen, Anradt, Vilich, Pfaltz-Neuburgischen Geheimrath, Obrist-Hofmeister, Jülichschen Landmarschall, Gubernator zu Jülich und Düsseldorf, Kaiserlichen und Bergischen Kriegsrath, General-Major, Gubernator zu Augsburg.
5. Johann Bernard von dem Bongart (C).
6. Odiliana von dem Bongart ,[1] geboren 1619, heirathete 1640 Diederich Carl Frh. von Wylich Herrn zu Winnenthal.

C.

Johann Bernard Freiherr von dem Bongart und Rickolt, Herr zu Winandsrath, Moerstorf, Veltz, Zessingen, Paffendorf und Glesch ,[2]Erbbannerherr des Herzogthums Luxemburg


  1. Ihre Tante Odiliana von Flodorf heirathete, beiläufig bemerkt, im J. 1618 Johann Morrien zu Nortkirchen, Erbmarschall des Stifts Münster, Herrn zu Davensberg und Kapellen (Sohn des Gerhard Morrien und der Adolphe Ketteler).
  2. Im J. 1651 wurde Frh. von dem Bongart für sich und seine Nachkommen mit den Dörfern Paffendorf und Glesch nebst dazu gehörender Gerichtsbarkeit belehnt.