Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 14.


Beamten einzusenden. Derjenige Ortsvorstand oder Ortspolizeibeamte, welcher der an ihn ergangenen Requisition wegen Vornahme einer Haussuchung entweder gar nicht oder nicht in der hier vorgeschriebenen Form entspricht, ist mit einer angemessenen Disciplinarstrafe zu belegen. Auch kann der requirirende Forst- etc. und Polizei-Officiant verlangen, daß der Forst- etc. oder Polizei-Officiant des Ortes, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

Art. 6.

Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber bestehenden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist; auch insbesondere bei ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requirirten Behörde in zweifacher Ausfertigung zugesendet, der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mitgeteilt und von dem Strafvollzuge jedesmal Kenntniß gegeben werden.

Art. 7.

Die Vollziehung der Straferkenntnisse nebst der Beitreibung der dem Wald-, Flur-, Jagd- und Fischerei-Eigenthümer zuerkannten Entschädigungsgelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Beschleunigung bewirkt und deßwegen zu begründeten Beschwerden niemals Anlaß gegeben werden. Die erkannten Strafen, wenn es Geld- oder Arbeitsstrafen sind, werden zum Vortheile des Staates vollzogen, von dessen Gericht das Erkenntniß ertheilt worden ist. Wird von einem Frevler die Zahlung des Betrags der gegen ihn erkannten Geldstrafen, des Werths- und Schadensersatzes, der Kosten und Pfandgebühren nicht vollständig, sondern nur zum Theile geleistet, so werden von dem eingegangenen Gelde zuerst die Pfand- etc. und Denuncianten-Gebühren, wo diese letzteren noch gesetzlich bestehen, sodann die Kosten, hernach der Ersatz des Werthes und des Schadens und zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt.
Der zwangsweise Abverdienst, wo solcher gesetzlich stattfindet, wird niemals zum Vortheile des auswärtigen Wald-, Flur- etc. Eigenthümers, sondern für Rechnung des Staates bewerkstelligt, welchem der Frevler angehört.

Art. 8.

Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre, vom 1. April 1853 an gerechnet, festgesetzt.
Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach auf einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren.