Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 14.


Art. 9.

Gegenwärtige, im Namen der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung und des Senats der freien Stadt Frankfurt zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Frankfurt a/M., den 11. März 1853.
(unterz.) Frhr. v. Leonhardt, (unterz.) Dr. Müller,
Großherzoglich Hessischer Ministerresident bei Schöff und Senator der freien Stadt
der freien Stadt Frankfurt. Frankfurt.
(L. S.) (L. S.)


Bekanntmachung,
den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend.

Nachdem die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitz’sche Regierung dem zwischen mehreren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden am 15. Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, im Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 2 v. J. publicirten Vertrage vom 1. März d. J. an beigetreten ist, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 19. März 1853.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.


Bekanntmachung,
den zwischen dem Großherzogthum Hessen und Frankreich wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.

Nachstehender, zwischen dem Großherzogthum Hessen und Frankreich wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern am 26. Januar l. J. abgeschlossener und seitdem ratificirter Staats- Vertrag wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen amtlich bekannt gemacht.

Darmstadt, den 23. März 1858.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Biegeleben.