Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


9) Margaretha Winterling von Oberau, wegen zweier Brandstiftungen, durch Urtheil vom 31. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren und Stellung unter polizeiliche Aufsicht, nach verbüßter Strafe, auf 5 Jahre.
10) Johannes Oechler und Johannes Specht von Niederseemen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 1. September 1852, 1) Oechler, in eine Zuchthausstrafe von drei Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag und einsame Einsperrung, b) Specht, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
11) Georg Nieß, Johann Vierheller II. und Johannes Vierheller, dessen Sohn, von Breungeshain, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 2. September 1852, a) u. b) Nieß und Vierheller II. jeder in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, c) Vierheller (der Sohn) in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
12) Johannes Rieb von Unterschmitten wegen zweier ausgezeichneter Diebstähle, durch Urtheil vom 3. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren.
19) Heinrich Schrimpf von Eichelhain, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 3. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, wovon in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches 8 Monate in Abzug zu bringen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag und einsame Einsperrung.
14) Heinrich Rahn von Wetterfeld, wegen ausgezeichneten und eines kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 4. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, wovon 5 Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches abgehen; geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag und einsame Einsperrung.
15) Konrad Ploch III. von Alsfeld, wegen Mordversuchs und zweifachen Versuchs der Abtreibung der Leibesfrucht, durch Urtheil vom 6. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 16 1/2 Jahren.
16) Philipp Vollmar von Rudolphshain, Kurf. Hessen, wegen eines vollendeten, eines versuchten ausgezeichneten und zweier einfacher Diebstähle, durch Urtheil vom 8. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, und einsame Einsperrung während der ersten 4 Wochen jeden Quartals der Strafzeit.
17) Johannes Ulrich VI. von Obermockstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 10. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, woran 4 Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches in Abzug zu bringen sind.
18) Peter Künstler von Steinfurt und Heinrich Schuld von Grüningen, wegen Erpressung, durch Urtheil vom 9. September 1852, jeder in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.
19) Georg Fuchs und Johannes Münch von Wohnfeld, wegen Falschmünzerei, Johannes Block das. wegen Verbreitung falscher Münzen, im Einverständniß mit dem Falschmünzer und Peter Plock das. wegen desgl. im Einverständniß mit den Falschmünzern, durch Urtheil vom 11. September 1852, a) Fuchs, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; b) Münch, in eine desgl. von 4 Jahren; c) Johannes und Peter Block jeder in eine desgl. von 2 Jahren, wovon jedoch jedem dieser beiden Angeklagten 4 Monate in Gemäßheit des Art 34 des Strafgesetzbuches in Abzug zu bringen sind.
20) Johannes Seipel von Freiensteinau, wegen Meineids, und Johannes Greb das., wegen Anstiftung hierzu, durch Urtheil vom 13. September 1852, a) Seipel in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren; b) Greb in eine solche von 2 1/2 Jahren, woran jedoch 2 Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches in Abzug zu bringen sind.