Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/263

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


sofort das Tagebuch summirt und mit der Einnahme die Ausgabe verglichen, wodurch in der Regel ein Rest nicht bleiben darf weil die erhobenen Beträge an den Obereinnehmer vollständig abzuliefern sind, und hiervon, ohne besondere rechtfertigende Gründe, nichts zurück zu behalten ist. (§. 62.)

§. 27.

Zu gleicher Zeit wird die Kasse gestürzt, deren Bestand mit dem vorerwähnten Abschlusse des allgemeinen Tagebuchs verglichen und daß dieses geschehen, sowie das Ergebniß hiervon, zur künftigen Nachricht, in das Buch selbst und unmittelbar unter dem Abschlusse angemerkt.

§. 28.

Der Abschluß des Tagebuchs muß mit der Kasse immer ein ganz gleiches Ergebniß liefern.
Trifft dieses nicht ein, erscheint vielmehr bei dieser Vergleichung ein Unterschied und ist in der Kasse weniger vorhanden, als nach dem Abschlusse des Tagebuchs vorhanden seyn soll, so muß dieser Unterschied in die Kasse eingeschossen werden; ist dagegen der baare Vorrath größer, so ist dieser Mehrbetrag der zu bewerkstelligenden Ablieferung beizufügen; in beiden Fällen aber ist in dem Tagebuch innerhalb Linie das Erforderliche anzumerken.

§. 29.

Bei dem auf diese Weise gebildeten Abschlusse des allgemeinen Tagebuchs ist, und zwar vor der Linie, der als baare Ablieferung eingeschriebene Betrag nochmals vorzutragen. Die Summe, welche die, nach dem Zurechnungsregister (§. 46 und §. 47) gleichzeitig abzuliefernden Ausgabebelege nachweisen, ist beizufügen, von beiderlei Beträgen ist die Summe der ganzen Ablieferung zu ziehen und hierunter die Zergliederung darüber beizufügen, auf welche Fonds, Rubriken und Rechnungsjahre die Ablieferung im Einzelnen erfolgt.

§. 30.

Aus dem allgemeinen Tagebuche wird jede Einnahme und jede Ausgabe in das betreffende Handbuch unter die geeignete Rubrik übertragen und in dem ersten die Benennung und die Seite des letzten angemerkt, wohin der Uebertrag geschehen ist, sowie umgekehrt in dem Handbuche die Artikelnummer des aus dem allgemeinen Tagebuch übertragenen Postens beigesetzt. (§. 50.)

§. 31.

Dieses Uebertragen muß so oft als andere Arbeiten es zulassen, jedenfalls aber unmittelbar vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer und so vollständig geschehen, daß in dem allgemeinen Tagebuche kein Posten vorkommt, welcher nicht zu gleicher Zeit in einem der Handbücher sich vorfände.

§. 32.

Um hierüber Gewißheit zu erlangen, werden vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer die Handbücher, hinsichtlich der seit der letzten Ablieferung geschehenen Ueberträge, mit dem allgemeinen