Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/264

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Tagebuch verglichen und alle richtig befundene Posten mit einem Virgel ([1]) oder einem Puncte bezeichnet.

§. 33.

Muster Nr. III.

Der Districtssteuereinnehmer muß über den Bestand jedes einzelnen ihm übertragenen Fonds stets volle Gewißheit erlangen können. Um nicht vorerst von jedem Fonds die Handbücher abschließen zu müssen, ist für jedes Rechnungsjahr ein besonderes Hülfsbuch anzulegen (Muster Nr. III) in welches die Geldbeträge aus dem allgemeinen Tagebuche, getrennt nach Erhebung, Ablieferung und Fonds, unter Beifügung der Artikelnummer des Tagebuchs, eingeschrieben, sofort summirt und verglichen werden.
Diejenigen Ausgaben des allgemeinen Tagebuchs, worüber die Belege demnächst als baar zugerechnet werden, somit in die Ablieferungen übergehen, bleiben bei Führung dieses Hülfsbuchs unberücksichtigt.

§. 34.

Der Districtssteuereinnehmer hat mit jeder Ablieferung an den Obereinnehmer einen Auszug aus seinem allgemeinen Tagebuch (Kassebericht) in doppelter Ausfertigung einzusenden und ein Exemplar hiervon, nachdem es, mit dem Visa des Obereinnehmers versehen, zurückgekommen ist, bei seinen Dienstakten aufzubewahren. Bei Fertigung dieser Auszüge sind die Berechnungen in jenem Hülfsbuche (§ 33) zu benutzen.

§. 35.

Muster Nr. IV.

Diese Auszüge sind nach Muster Nr. IV. zu fertigen, zu dessen besseren Verständigung bemerkt wird:

a) Die einzelnen Fonds sind in der Reihenfolge, wie sie das Handbuch enthält, aufzuführen.
b) In der Spalte "Rest nach dem vorigen Auszug" sind alle die Reste aufzunehmen, welche nach dem vorigen Auszug etwa verblieben sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in baarem Geld oder in Ausgabe-Belegen bestanden haben.
c) Die Summen der Einnahmen entstehen durch Addition der Reste zu den betreffenden neuen Einnahmen.
d) Auch sind alle diejenigen Beträge aufzunehmen, welche nicht an den Obereinnehmer sondern an andere Personen abzuliefern sind, wie z. B. die an den Steuerboten abzuliefernden Mahngebühren.
e) Die etwa verbleibenden Reste werden durch Abzug der Ablieferungen von den Summen der Einnahmen berechnet.
f) Unter der gezogenen Summe der etwa verbleibenden Reste ist die Veranlassung hierzu und weiter anzugeben, wieviel hiervon und zwar in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Tagebuch und dem Zurechnungsregister in baarem Gelde und in Ausgabebelegen besteht.

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