Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/265

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 36.

Zu dem allgemeinen Tagebuche und den Hülfstagebüchern darf nur bedrucktes Papier verwendet werden, das von dem Obereinnehmer dem Districtssteuereinnehmer gebunden und zwar zu den Hülfstagebüchern von größerem Umfang in einzelnen, von einander getrennten Heften cotirt und paraphirt, vor Beginn des Jahres wofür sie dienen sollen, zugestellt wird.

Von den Handbüchern.
§. 37.

Die Handbücher haben den doppelten Zweck, zu jeder Zeit sowohl das vollständige Material zur Ausstellung der Abrechnungen über die Erhebungen und Ablieferungen, als von jedem einzelnen Theile derselben die Uebersicht zu geben, was bis dahin einzunehmen und abzuliefern war, was darauf abgestattet wurde und was davon noch rückständig ist.

§. 38.

Muster Nr. V.

Sie müssen nach beiliegendem Muster Nr. V. in Einnahme und Ausgabe alle dem Districtssteuereinnehmer überwiesene Fonds sowie die Haupt- und Unterabtheilungen oder Rubriken in der vorgeschriebenen Ordnung und unter jeder derselben soviel freien Raum, wenigstens eine leere Seite, enthalten, um alle unter sie gehörige Einträge mit der erforderlichen Bestimmtheit und Vollständigkeit einschreiben zu können.
Was insbesondere die Regalien, indirecten Auflagen und Einnahmen aus verschiedenen Quellen betrifft, so sind diese in der Einnahme getrennt nach den einzelnen Artikelnummern der Einnahmeetats aufzunehmen, jedoch mit Ausnahme der zusammenzufassenden Einnahmen an Tranksteuer und Zapfgebühr; dagegen sind in der Ausgabe (Ablieferung an den Obereinnehmer) sämmtliche Beträge an Regalien, indirecten Auflagen und Einnahmen aus verschiedenen Quellen unter einer Rubrik aufzuführen.

§. 39.

Für jedes Rechnungs- oder Wirthschaftsjahr ist jedesmal ein besonderes Handbuch nöthig.

§. 40.

Da oft vor dem Anfange eines Jahres nur auf dieses sich beziehende Nachrichten zu wahren sind, so muß auch das für ein gewisses Jahr bestimmte Handbuch vor dessen Anfang angelegt werden. Und weil, umgekehrt, und in der Regel, nach Ablauf dieses Jahres noch viele Fälle oder Einnahmen und Ablieferungen vorkommen, welche nur die Verwaltung des abgelaufenen Jahres betreffen, daher auch nur in das für dasselbe angelegte Handbuch eingetragen werden dürfen, so ergibt sich, daß die Handbücher nicht mit dem Ende des Kalenderjahres, nach welchem sie benannt sind, geschlossen werden können, sondern wie die Hülfstagebücher in das folgende hinüber noch einige Zeit offen gehalten werden müssen.