Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/266

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 41.

Eine Folge hiervon ist, daß die Handbücher und die Hülfstagebücher einen größeren Zeitraum, als die allgemeinen Tagebücher umfassen und daß, während dem für alle Kassen und Fonds immer nur ein allgemeines Tagebuch vorhanden ist, am Anfange und am Ende eines Jahres von dem einen oder dem andern Fonds zwei Handbücher und zwei Hülfstagebücher bestehen.
Ein weiterer Unterschied zwischen den in Rede stehenden Büchern besteht darin, daß die Handbücher außer dem Geschehenen auch Künftiges (was noch geschehen soll) die allgemeinen und Hülfs-Tagebücher dagegen nur Geschehenes enthalten. (§. 17.)

§. 42.

Sogleich nach der Vorrichtung der Handbücher werden bei der Einnahme unter "Soll eingehen" und bei der Ausgabe unter "Soll abgeliefert werden" einer jeden Rubrik, alle diejenigen bereits bekannten Posten eingeschrieben, welche eingenommen und abgeliefert werden sollen.

§. 43.

Es werden hierbei von denjenigen Beträgen, welche nach besonderen Registern erhoben werden und aus diesen im Einzelnen ersichtlich sind, nur die Summen in den in §. 42 bemerkten Spalten vorgetragen, von allen anderen Einnahmen aber die Einträge zergliedert mit namentlicher Angabe der einzelnen Schuldner, sowie solche bekannt werden.

§. 44.

Die Reste aus dem abgelaufenen Jahr, von welchem das Handbuch geschlossen wurde und für welches nunmehr abgerechnet werden soll, gehen in das Handbuch und die Abrechnungen des laufenden Jahres unter die ihre Entstehung bezeichnenden Einnahme- und die entsprechende Ablieferungs-Rubriken über. Der in den neuen Handbüchern hierzu muthmaslich nöthige Raum wird vorerst leer gelassen, bis nach dem Abschlusse der alten Handbücher die Reste vollständig bekannt sind.

§. 45.

Die neuen Einnahme und Ablieferungsposten werden unter "Soll eingehen" beziehungsweise "Soll abgeliefert werden," eingetragen, sobald sie definitiv festgesetzt und dem Districtssteuereinnehmer bekannt gemacht worden sind.
Die noch nicht definitiv festgesetzten, von dem Districtssteuereinnehmer jedoch in Folge allgemeiner Anordnung eingenommenen Beträge, z.B., die Ablieferung von Seiten der Orts- und Chausseegeldeinnehmer, die im administrativen Weg angesetzten Strafen wegen verletzter Auflagegesetze, die Abgaben von Jagdwaffenpässen etc. sind ebenso sogleich nach der Erhebung in der angegebenen Weise, vorbehaltlich der durch die definitive Festsetzung etwa erforderlichen Aenderungen einzutragen.