Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/271

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Die für die Zahlungen erhaltenen Urkunden sind den Ablieferungen an den Obereinnehmer statt baarem Geld beizufügen, insofern nicht, wie z.B. bei den Beitreibungskosten, durch besondere Erhebungen die Mittels zur Deckung der Ausgaben gewonnen werden.

§. 63.

Anweisungen, welche nicht vorschriftsmäßig abgefaßt oder sonst mangelhaft sind, müssen auf der Stelle zur Berichtigung zurückgegeben, beziehungsweise an die Behörde, von welcher sie ausgingen, zurückgesendet werden, mit Angabe des Grundes hierzu. (§. 71, §. 74 und §. 77.)
Die aus der Unterlassung hiervon für den Districtssteuereinnehmer entstehenden Nachtheile können niemals durch die Entschuldigung mit den Fehlern Anderer abgewendet werden.

§. 64.

Ohne schriftliche Ermächtigung der zuständigen Behörde darf niemals ein Vorschuß auf Besoldungen, Pensionen etc. gegeben und keine derselben früher als 8 Tage vor deren Verfallzeit verabfolgt werden.

§. 65.

Alle ständige, an gewisse Termine gebundene Zahlungen, wie Besoldungen, Pensionen etc., deren Auszahlungen dem Districtssteuereinnehmer aufgetragen sind, müssen längstens innerhalb der nächsten 8 Tage nach dem Verlauf dieser Termine bei der Kasse in Empfang genommen, und wenn dieses nicht geschehen ist, sogleich nachher den, von dieser Vorschrift zu unterrichtenden Gläubigern auf deren Kosten und Gefahr überschickt werden.

§. 66.

Die verschiedenen Sorten des Geldes sind und zwar alsbald nach dem Eingang der hierzu erforderlichen Mengen, nach den herkömmlichen Summen in Rollen, so daß jede Rolle in der Regel nur einerlei Sorte und eine in ganzen Gulden ausgehende Summe enthält, zu packen, sodann mit der Summe ihres Inhalts und dem Namen des Districtssteuereinnehmers zu überschreiben.
Es wird zur Erleichterung dienen, wenn schon bei der Erhebung des Geldes auf dessen Sortirung möglichste Rücksicht genommen wird.

§. 67.

Das eingenommene Geld darf niemals zum Nachtheil der Kasse umgewechselt, es muß vielmehr in den empfangenen Sorten und Werthen für die Kasse verwendet, beziehungsweise abgeliefert werden.

§. 68.

Wird eine Münze verrufen, deren fernere Annahme zur Kasse also verboten, oder im Curs herabgesetzt, so muß der Districtssteuereinnehmer sogleich, wie er dieses erfährt, den Bürgermeister