Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/272

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


oder eine andere in öffentlichen Pflichten stehende und hierzu geeignete Person ersuchen, gemeinschaftlich mit ihm das in der Kasse befindliche Geld an solchen verrufenen oder herabgesetzten Münzen abzuzählen, ein, von jedem Theile zu unterschreibendes, Protokoll aufzunehmen und dieses mit den erwähnten, nach ihrem früheren Curs anzurechnenden Münzen der nächsten Ablieferung an den Obereinnehmer beifügen.

§. 69.

Jede Versendung von Geld muß mit einem Sortenzettel versehen sein, von welchem der Districtssteuereinnehmer eine Abschrift zurückbehält.
Werden Ausgabebelege versendet, so sind auch diese in dem Sortenzettel und zwar zergliedert und getrennt nach den Kassen und Fonds, für welche die Ausgaben stattgefunden haben, zu verzeichnen.
Werden mehrere Päcke, Säcke oder Kistchen verschickt, so muß jeder Pack, Sack oder Verschlag noch besonders numerirt, sodann mit dieser Nummer und seinem Inhalte im Sortenzettel besonders beschrieben werden.
Der Sortenzettel selbst wird niemals dem Gelde beigepackt, sondern unter besonderem Couvert gleichzeitig mit dem Gelde abgeschickt.

§. 70.

Der Districtssteuereinnehmer hat, nach den Vorschriften der Verordnung über die Einbringung der directen Steuern vom 2. März 1820, die gesammten baaren Vorräthe und sämmtliche zuzurechnende Belege, auf seine Gefahr und Kosten an den Obereinnehmer monatlich regelmäßig zweimal, zwischen dem 10. und 15. und zwischen dem 25. und 27. abzuliefern und hierbei wegen der verbleibenden Ausstände, sowie wegen der ausnahmsweise zurückbehaltenen Beträge, mögen diese in baarem Geld oder in Ausgabebelegen bestehen, (§. 35 f.) sich auszuweisen.
Außer den vorgeschriebenen regelmäßigen Ablieferungen hat derselbe weitere Ablieferungen zu bewirken, wenn er von dem Obereinnehmer hierzu aufgefordert wird, oder außergewöhnliches Anwachsen des Kassevorraths, sowie sonstige Verhältnisse außerordentliche Ablieferungen räthlich erscheinen lassen.

Vierter Abschnitt.
Von Beschaffenheit und Behandlung der Rechnungsurkunden im
Allgemeinen und der Quittungen im Besonderen.
A. Von den Urkunden im Allgemeinen.
§. 71.

In der Regel gelten nur Urschriften und solche Ausfertigungen als unverwerfliche Urkunden, welche vollständig Alles enthalten, was mit ihnen bewiesen werden soll.