Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/279

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 98.

In den Verzeichnissen der uneinbringlichen Beträge sind die Posten getrennt nach den Jahren, aus welchen die Einnahme-Schuldigkeiten herrühren, aufzuführen und unter den betreffenden Jahren sind die uneinbringlichen Beträge an directen Steuern nach den einzelnen Steuerarten neben einander, dagegen die uneinbringlichen Beträge an Regalien etc. unter einander nach der Reihenfolge der einzelnen Artikel der Einnahmeetats zu verzeichnen. Im Uebrigen hat die Reihenfolge der Posten in alphabetischer Ordnung der Wohnorte und der Namen der Schuldner mit den nöthigen Falls näher zu beschreibenden Beträgen zu geschehen.

§. 99.

Es darf kein Posten in ein Verzeichniß von uneinbringlichen Beträgen aufgenommen werden, ohne Nachweisung der Einnahmeüberweisung und wenn die Posten aus früheren Jahren herrühren, ohne Nachweisung der Aufnahme in dem nächst vorhergehenden Verzeichniß der Ausstände, in sofern nicht seit dessen Aufstellung wiederholte Einnahmeüberweisung stattgefunden hat, welche übrigens gleichfalls nachzuweisen ist.

§. 100.

Die Nachweisung der Einnahmeüberweisung geschieht in den Verzeichnissen der uneinbringlichen Beträge durch Anführen der Nummern, unter welchen die Beträge in Einnahme controlirt sind, beziehungsweise durch Bescheinigung der Steuercommissäre darüber, daß die betreffenden Beträge in den von ihnen ausgestellten Hebregistern enthalten und nicht bereits im Wege der Reclamation erlassen worden sind.

§. 101.

Zum Beleg der Posten in den Verzeichnissen der uneinbringlichen Beträge ist urkundlich nachzuweisen, daß die Beitreibung zu gehöriger Zeit, in der hierfür vorgeschriebenen Weise und mit den zu Gebot stehenden Mitteln vergeblich versucht worden ist und daß die Schuldner auch noch mit Ablauf des betreffenden Jahres zahlungsunfähig waren.

§. 102.

Getränkeabgaben von solchen, weiche ein hiermit in Verbindung stehendes Gewerbe betreiben, dürfen überdieß nur dann in das betreffende Verzeichniß der uneinbringlichen Beträge aufgenommen werden, wenn weiter urkundlich nachgewiesen ist, daß die Zurücknahme der Gewerbspatente stattgefunden hat.

§. 103.

Zur Aufnahme von Geldstrafen in das betreffende Verzeichniß der uneinbringlichen Beträge sind, außer den urkundlichen Nachweisen nach Vorschrift des §. 101, noch folgende Nachweise nöthig.