Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/280

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Bei Strafen wegen verletzter Auflagegesetze ist die Ermächtigung der Obersteuerbehörde entweder zur Aufnahme der Beträge in das genannte Verzeichniß oder zur Anzeige bei Gericht zur Verbüßung und in letzterem Falle die Bescheinigung des Gerichtes über diese Anzeige und bei den übrigen uneinbringlichen Geldstrafen sind die von denjenigen Behörden, welche dieselben erkannt haben, auszustellenden Bescheinigungen über die erhaltenen Benachrichtigungen von der Uneinbringlichkeit der Strafen zu erbringen.

§. 104.

Ueber die Ausstände jeder Hauptabrechnung (§. 94) werden von dem Districtssteuereinnehmer Verzeichnisse gefertigt und spätestens Ende Februar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Obereinnehmer nach zurückbehaltenem Concept in doppelten Ausfertigungen zur Erwirkung der Genehmigung der betreffenden höheren Verwaltungsbehörde zugesendet.

§. 105.

Muster Nr. VIII.

Muster Nr. IX.

Die Verzeichnisse über die Ausstände, welche dazu dienen, um zu derjenigen Hauptabrechnung, in welcher der Ausstand bleibt, dessen Nichtempfang und die Erlaubniß mit ihm liquidiren zu dürfen, nachzuweisen; sind nach Anleitung von Muster No. VIII. für die directen Steuern und von Muster No. IX. für die Regalien etc. und die übrigen Fonds in doppelten Ausfertigungen aufzustellen.
Im Uebrigen gelten auch für die Ausstandsverzeichsnisse die in §. 98 für die Verzeichnisse der uneinbringlichen Beträge enthaltenen Vorschriften.

§. 106.

Den Ausstandsverzeichnissen sind die Unterschriften der Schuldner, als Anerkenntniß der Rückstände, sowie die Beglaubigung der Unterschriften beizufügen. Verweigern einzelne Schuldner die Unterschriften, oder erscheinen sie auf die Vorladung zur Anerkenntniß nicht, oder stellen sie die Richtigkeit der Schuld in Abrede, so ist dieß speciell, nöthigenfalls in darüber aufzunehmenden Protokollen zu bemerken, welche von dem Bürgermeister beglaubigt werden und dem Ausstandsverzeichniß durch den Districtssteuereinnehmer beizulegen sind.

§. 107.

Zu den in die Verzeichnisse der Ausstände aufgenommenen Posten sind die Einnahmeüberweisungen nach Vorschrift in §. 99 und §. 100 nachzuweisen.

§. 108.

Zum Beleg der Posten in den Ausstandsverzeichnissen ist ferner urkundlich nachzuweisen, welche Hindernisse der Beitreibung entgegengestanden haben und weßhalb solche nicht zu beseitigen waren.