Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/281

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 109.

Specielle Ermächtigungen der höheren Verwaltungsbehörden zur Aufnahme einzelner Posten in die Verzeichnisse der uneinbringlichen Beträge und der Ausstände sind nur dann zu deren Beurkundung zu erbringen, wenn deren Aufnahme ohne sonstigen genügenden Nachweis hierfür ausnahmsweise stattfinden soll.

§. 110.

Ist ein und dieselbe Urkunde zum Beleg von Posten in verschiedenen Verzeichnissen erforderlich, so ist diese Urkunde zu einem Verzeichniß im Original und zu den übrigen Verzeichnissen in beglaubigten Abschriften zu erbringen.

§. 111.

Muster Nr. X.

Mit dem Ausstandsverzeichniß über Regalien, indirecte Auslagen und Einnahmen aus verschiedenen Quellen ist zugleich und zwar in doppelten Ausfertigungen ein weiteres Verzeichniß dieser Ausstände, nach Anleitung von Muster No. X. gefertigt nach zurückbehaltenem Concepte einzusenden , um als Register für die Erhebung zu dienen.

§. 112.

Die wegen Liquidation der Ausstände von Tilgungsrenten bestehenden besonderen Vorschriften sind durch Vorstehendes nicht geändert worden und nach wie vor zu befolgen.

Sechster Abschnitt.
Von den Abrechnungen.
§. 113.

Der Districtssteuereinnehmer hat mit der letzten Ablieferung in jedem Monat an den Obereinnehmer nach Rechnungsjahren getrennte Monatsabrechnungen in doppelter Ausfertigung einzusenden und ein Exemplar hiervon, nachdem es, mit dem Visa des Obereinnehmers versehen, zurückgekommen ist, bei seinen Dienstakten aufzubewahren.

§. 114.

Muster Nr. XI.

Die Monatsabrechnungen sind nach Muster Nr. XI. einzurichten und müssen für jeden Fonds die Summe der von Anfang des Jahres bis zur Zeit der Stellung der Abrechnungen erwachsenen und der aus vorderen Jahren liquidirten Schuldigkeiten enthalten, jedoch mit der Ausnahme, daß bei dem Fonds der Regalien, indirecter Auflagen und Einnahmen aus verschiedenen Quellen nur diejenigen Monatsschuldigkeiten aufzunehmen sind, welche zur Zeit der Aufstellung der Abrechnungen bereits definitiv feststehen.