Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/282

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Ferner sind in diese Abrechnungen die Summen sämmtlicher Ablieferungen und der verbleibenden Ausstände, letztere beurkundet durch die beizuschließenden betreffenden Verzeichnisse und endlich die etwa bestehenden durch Vergleichung der Schuldigkeiten und Ablieferungen mit den Ausständen zu ermittelnden von Vorauszahlungen herrührenden Ueberlieferungen (Vorauszahlungen) aufzunehmen.

§. 115.

Sobald die Summe der für einen Fonds bewerkstelligten Ablieferungen der gesammten Schuldigkeit gleich gekommen, oder für den in Ausständen bestehenden Unterschied die Genehmigung zur Liquidation erfolgt ist, hat der Districtssteuereinnehmer für den betreffenden Fonds an den Obereinnehmer eine Jahresabrechnung in doppelter Ausfertigung einzusenden und ein Exemplar hiervon, nachdem es, mit dem Visa des Obereinnehmers versehen, zurückgekommen ist, bei seinen Dienstacten aufzubewahren.

§. 116.

Muster Nr. XII.

Die Jahresabrechnungen sind nach Muster No. XII. einzurichten und müssen für den betreffenden Fonds die gesammte Schuldigkeit, ferner die einzelnen Ablieferungen mit Angabe der Tage, unter welchen die Quittungen erfolgten und der Artikelnummern, unter welchen, nach Ausweis jener, die Einträge in dem Tagebuch des Obereinnehmers stattgefunden haben und die Vergleichung der Summe der Ablieferungen mit der gesammten Schuldigkeit, sowie bei etwa verbleibendem Rest die Angabe der Verfügung enthalten, wodurch die Genehmigung zur Liquidation ertheilt wurde.

Darmstadt am 24. März 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.