Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 13.


Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereines, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten - namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie - des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und

Seine Majestät der König von Sardinien andererseits,

von dem Wunsche beseelt, die Handels-Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und den Sardinischen Staaten mehr und mehr auszudehnen und zu befördern, haben diese Beziehungen durch eine Additional-Convention zu dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 und zu der am 20. Mai 1851 in Turin abgeschlossenen Additional-Convention zu dem gedachten Vertrage befestigen wollen,

und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:
den Freiherrn Alexander Gustav Adolph von Schleinitz, Allerhöchst Ihren Staats- und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, des Iohanniterordens etc.

und

Seine Majestät der König von Sardinien:
den Grafen Eduard von Launay, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Preußischen Hofe, Commandeur des Geistlichen und Militärischen St. Mauritius- und St. Lazarus-Ordens, Ritter des Preußischen rothen Adlerordens etc.

und die beiden mit Vollmachten versehenen Bevollmächtigten haben die folgenden Artikel verabredet:

Artikel I.

Die Staaten des Zollvereins verpflichten sich, die gegenwärtig für Sardinische Seiden bei ihrem Eingang in die Vereinsstaaten bestehenden Zölle zu ermäßigen und zwar:

a) für Zwirn aus rother Seide von 11 Thlr. auf 1/2 Thlr. vom Centner;
b) für alle weißgemachte, ungefärbte Seide und Floretseide von 8 Thlr. auf 1/2 Thlr. vom Centner;
c) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floretseide, sowie für Garn aus Baumwolle und Seide, von 11 Thlr. aus 8 Thlr. vom Centner.