Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 13.


Artikel II.

Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ursprungs beim Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze zuzulassen:

in Fässern: bei einer Stärke von mehr als 22 Grad, zu 10 Francs vom Hectolitre;
" " " von 22 Grad und darunter, zu 5 Francs 50 Cs. vom
Hectolitre;
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 Litre und darunter.

Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereinsländischen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Comsumtionsabgaben[GWR 1] auferlegt werden, als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden.

Artikel III.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Januar 1860 in Wirksamkeit treten; sie soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der Additional-Convention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie fortan bildet.

Artikel IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen in Berlin in doppeltem Original, den 28. October 1859.
(gez.) Schleinitz. (gez.) Launay.
(L.S.)
(L.S.)



Bekanntmachung,
die Ausführung des §. 4 der Brandversicherungsordnung wegen der durch Feuersgefahr besonders bedrohten Gebäude betreffend.

Nach §. 4 der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816, beziehungsweise nach Art. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr betreffend, soll bei solchen Gebäuden, welche ihrer gewerblichen Bestimmung wegen der Feuersgefahr ganz vorzüglich unterworfen sind, sowie bei allen mit solchen feuersgefährlichen Gewerbanlagen in unmittelbarer Berührung stehenden Wohn- und anderen Gebäuden (erste Klasse), bei entstehendem Brande die Entschädigung um ein Drittheil des Brandversicherungsanschlags, bei solchen Gebäuden




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. meist: "Consumtionsabgaben"