Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 13.


hingegen, welche zwar ebenfalls zu einem Gewerbe bestimmt sind, das mit Feuer betrieben wird, bei welchem jedoch die Feuersgefahr geringer ist, so daß sie von der Polizei in Städten zugelassen werden (zweite Klasse), um ein Zehntheil des Brandversicherungsanschlags herabgesetzt werden. Den Besitzern solcher Gebäude ist es aber gestattet, den Versicherungsanschlag bis zu ein und ein halb des wahren Werthes oder zehn Neuntheil desselben zu erhöhen. Von dem nach diesem Anschlage berechneten Schaden sind sodann zwei Drittheile beziehungsweise neun Zehntheile zu vergüten, die Gebäudebesitzer, welche von diesem ihnen zustehenden Rechte Gebrauch machen, erhalten sonach im Falle eines Brandes eine dem wahren Werthe des abgebrannten Gebäudes entsprechende volle Entschädigung, während diejenigen, welche, gleichviel aus welchem Grunde, es unterlassen, die ihnen gestaltete Erhöhung des Versicherungsanschlags in entsprechendem Maße zu verlangen, es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie im Falle eines Brandes nur einen Theil des wahren Werthes des Gebäudes ersetzt erhalten.
Die jedesmalige Bestimmung, welcher Abzug an der Brandentschädigungs-Summe wegen einer für das beschädigte Gebäude anzunehmenden besonderen Feuersgefahr höheren oder geringeren Grades stattfinden soll, steht allein der Brandversicherungs-Commission, keiner anderen Verwaltungsstelle, zu und kann immer nur mit Rücksicht auf die wirklichen Umstände zur Zeit des Feuerausbruchs getroffen werden. Damit aber nun, - vorausgesetzt, daß ohne Anzeige und Declaration Veränderungen zur Vermehrung der Feuergefährlichkeit nicht vorgehen, - die Besitzer von durch Feuersgefahr bedrohten Gebäuden der ersten oder zweiten Klasse, mittelst des nach Art. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 bemessenen Zusatzes zum ordnungsmäßigen Versicherungsanschlage und folgeweise Leistung verhältnißmäßig höherer Versicherungs-Beiträge, im Falle eines Brandes eine dem wahren Werthe des Gebäudes entsprechende volle Entschädigung unter allen Umständen sicher erlangen können, damit diese Gebäudebesitzer nicht durch Unterlassung bei Ungewißheit und Zweifel darüber, welcher der im §. 4 der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816 bezeichneten Kategorieen ein Gebäude zuzuzählen wäre, einer Verkürzung der Entschädigungssumme unter das Verhältniß aus dem ordnungsmäßigen einfachen Versicherungsanschlag ausgesetzt seien, wird hiermit Folgendes verfügt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Das in vorgeschriebener Declaration von dem Gebäudebesitzer gestellte Verlangen, daß ein Versicherungsanschlag um die Hälfte desselben erhöht werde, soll als ein nur vorläufig wirksames dann behandelt werden, wenn der Declarant in einer der Bürgermeisterei mit der Declaration übergebenen, an die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission gerichteten Vorstellung auf die Herabsetzung des Versicherungsauschlages anträgt, welche er, gestützt auf Beschreibung und Darstellung der gewerblichen Einrichtungen und des Gewerbsbetriebs, wodurch die größere oder geringere Feuersgefahr bedingt sein könnte, in Anspruch nehmen zu können glaubt.
2) Die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission wird darauf baldthunlichst entscheiden,