Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/153

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 13.


welcher Anschlag für die Versicherung von Anfang an gelten soll und in welchem Maße ein erhöhter Versicherungs-Beitrag zu entrichten ist, hiernach den Declaranten bescheiden und den Eintrag im Brandversicherungs-Kataster (§. 14 der Brandassecurationsordnung lit. h.) feststellen lassen.
3) Die in bemerktem Falle an die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission in Ergänzung der Declaration zu richtende Vorstellung unterliegt nicht dem Eingabestempel.

Darmstadt, am 19. April 1860. .
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Knorr.



Bekanntmachung,
die Personentaxe zwischen Offenbach und Seligenstadt betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, statt der bisher für den Seligenstadt-Offenbacher Postwagen vorgeschriebenen und auf die Entfernung von 2 Meilen bemessenen Personentaxe, nachstehende nach der wirklichen Entfernung von 21/4 Meilen berechneten Taxsätze zur Erhebung kommen werden:

Tarif
zur Erhebung des Personengeldes auf dem Personenpostcurse zwischen Offenbach und Seligenstadt[GWR 1].
Es zahlt eine Person: im Innern auf dem Bock
zwischen Offenbach und Bieber 9 kr. 6 kr.
" " " Neu-Wirthshaus 20 " 15 "
" " " Seligenstadt 36 " 27 "
" Bieber " Neu-Wirthshaus 13 " 10 "
" " " Seligenstadt 27 " 20 "
" Neu-Wirthshaus " Seligenstadt 16 " 12 "
Anmerkung.

Das Ueberfrachtporto zwischen Offenbach und Seligenstadt beträgt 13/4 kr. für je 5 Pfund.

Darmstadt, den 20. April 1860.
Großherzogliche Oberpostinspection.
In Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds:
Créve, Geheimerath.
Bessunger



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. geändert in RegBl Nr. 28 vom 09.10.1860; S. 299