Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/175

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 15.


II. Abschnitt.
Verbot aller Veräußerungen und Verpfändungen.
§. 1.

Das Stamm- und Hausvermögen des gräflichen Hauses Erbach-Wartenberg bleibt fortan unveräußerlich und darf auch nicht mit Schulden belastet werden, und wenn gegen dieses Verbot eine Veräußerung oder Verpfändung vorkommen sollte, so ist sie null und nichtig und für das Haus unverbindlich.

Das Verbot der Veräußerung begreift im weitesten Sinne:
a) allen Verkauf,
b) Hingebung an Zahlungsstatt,
c) Schenkung sowohl unter Lebendigen als auf den Todesfall,
d) Verschaffung durch letzte Willensverordnungen und Erb- oder Heirathsverträge,
e) Beschwerung mit Dienstbarkeiten u. s. w.
§. 2.

Das Haus- und Stammvermögen ist auch untheilbar und soll, nachdem die Herrschaft Steinbach mit dem übrigen Wartenberger Vermögen künftighin wieder einmal vereinigt sein wird, diese Herrschaft nicht mehr als paragium[GWR 1] abgetrennt werden.

§. 3.
Von dem Veräußerungsverbot sind ausgenommen:
1) die Verwandlung und Anlegung von Capitalien in gleich nützliche Realitäten, Renten und Rechte;
2) vortheilhafte Vertauschung von Gütern, Renten und Rechten in andere gleich werthe Güter, Renten und Rechte;
3) Veräußerungen, welche nach Verfassungsgesetzen zu geschehen haben, oder wo Gesetze den Consens an und für sich ergänzen.

Zu den Veräußerungen unter 1. und 2. ist der agnatische Consens nothwendig erforderlich, welcher indessen auch hier nur gegen den Nachweis gegeben werden darf, daß das aufgewendete Stammgut wieder in voller Sicherheit angelegt ist.

III. Abschnitt.
Successions-Ordnung.
§. 1.

Das Erstgeburtrecht im Mannesstamme wird ferner aufrecht erhalten, bestätigt und soll für immer oberster Grundsatz des Hausgesetzes sein. Demnach steht das Verwaltungs- und Genußrecht an dem Wartenberger Hausvermögen vorläufig ausschließlich der Herrschaft Steinbach, zunächst mir Graf Franz Eberhard und meinen männlichen ehelichen Nachkommen zu, das Nachfolgerecht aber gebührt im Allgemeinen, versteht sich nach der bestehenden Erbfolgeordnung, allen Grafen des Hauses Erbach-Erbach-Wartenberg-Roth, welche von unserem verlebten Hochseeligen Vater Grafen Carl und von unserem Oheime Liebden Grafen Friedrich, den beiden Adoptivsöhnen des verlebten Grafen Ludwig von Wartenberg-Roth, in rechtmäßiger ebenbürtiger Ehe in männlicher Linie abstammen.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Das Paragium (neulateinisch; richtiger: Partagium) ist eine nachgeborenen Söhnen regierender oder standesherrlicher Häuser und deren Nachkommen bewilligte Abfindung "mit Land und Leuten", d. h. mit Grundbesitz und untergeordneten Hoheitsrechten ohne volle Landeshoheit, wie sie im Mittelalter vielfach üblich war."; zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/