Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 15.


§. 2.

So lange das Haus im Mannsstamme blüht, geht die Succession nach dem Erstgeburtsrechte unter agnatisch-linealischer Erbfolge, so, daß nach der Vereinigung des Wartenberger Gesammtvermögens nur Ein Haupt des Hauses besteht.

§. 3.

Die Bedingungen der Nachfolgefähigkeit werden dahin festgesetzt, daß der Nachfolger von einer ebenbürtigen Gemahlin geboren und in statutenmäßiger Ehe erzeugt ist.

§. 4.

Jeder Sohn und jede Tochter des Hauses hat im Vermählungsfalle nicht blos die Einwilligung der Eltern, nach Umständen des Vormundes, sondern auch des Hauptes des Hauses einzuholen und zu erwirken. Diejenigen Familienglieder, welche diese Anordnungen umgehen, sind von dem Genüsse des Haus- und Stammvermögens ausgeschlossen. Ebenbürtig kann eine Ehe nur mit dem legitimen Abkömmling eines souverainen Regenten- oder ehedem reichsständischen nun standesherrlichen Hauses eingegangen werden.

§. 5.

Sollte ein unverheirathetes Familienhaupt sich selbst auf hausgesetzwidrige Weise verehelichen, so verliert er die Eigenschaft eines Familienhauptes und diese geht nach der Erbfolgeordnung auf den zunächst Berechtigten über.

§. 6.

Die Nachfolgeordnung bevorzugt also den männlichen Vorgebornen und die weiblichen Nachkommen werden erst berufen nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes: bis dahin sind die Gräfinnen von der Nachfolge ausgeschlossen.

§. 7.

In ihren Eheverträgen soll deshalb ein Verzicht zu Gunsten des Mannsstammes ausgedrückt, aber auch im Unterlassungsfalle derselbe als geschehen angenommen werden.

§. 8.

Bei dem Anfalle des Wartenberger Vermögens an den Weibsstamm geht die Nachfolge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der Erbfolgeordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so daß die zur Zeit des Ablebens des letzten Grafen zu Erbach-Erbach und von Wartenberg lebenden Gräfinnen, oder Abkömmlinge von denselben, nach dem Erstgeburtsrechte und der agnatischen Lineal-Erbfolgeordnung zunächst zur Erbschaft kommen.
In diesem Successionsfall wird mit Ausschluß der Regredienterbfolge die Successionsordnung durch den Verwandtschaftsgrad zum letzten Grafen aus dem Mannsstamme bestimmt.

§. 9.

Die Uebernahme des Wartenberger Vermögens, resp. der Bezug der Renten, bringt die Verbindlichkeit auf den Weibsstamm, den Namen "Wartenberg" und das Wappen neben dem seinigen auf alle Zeiten zu führen.