Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/177

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 15.


§. 10.

Ganz dieselben Grundsätze kommen bezüglich der Herrschaft Steinbach, nur mit dem Unterschied zur Anwendung, daß ich Graf Friedrich und meine leiblichen aus anerkannter ebenbürtiger Ehe entsprossenen Nachkommen zuvörderst zum Genusse berufen sind.

IV. Abschnitt.
Verhältniß der Familie unter sich.

§. 1.
1) das Haupt des Hauses hat die Verwaltung des Haus- und Stammvermögens und die Ausübung derjenigen Verwaltungsrechte, welche nach dem deutschen Bunde und den Verfassungen jener Staaten, in welchen die Wartenbergischen Besitzungen, Güter, Renten und Gefälle gelegen sind, dem vormals reichsständischen Hause Wartenberg zukommen.
2) Dagegen macht sich das Haupt des Hauses verbindlich, die Verwaltung des Haus-

und Stammvermögens nur nach Grundsätzen, welche das Wohl des Hauses bezwecken, zu leiten und stets eine geregelte Ordnung in der Verwaltung aufrecht zu erhalten.
Als Verwaltungsprincip wird angenommen,

a) daß vorläufig die Erbach-Erbach und Wartenberg-Roth`sche Rentkammer allein das Organ bildet, durch welches das Familienhaupt seine Anordnungen rücksichtlich der Verwaltung den Unterbehörden zu erkennen giebt und durch welches die Oberaufsicht ausgeübt wird;
b) daß sämmtliche Verwaltungsämter und Kassen nur gegen Zahlungsdecreturen der Rentkammer Zahlungen leisten, diese aber wieder die Pflicht hat, keine dergleichen Decreturen ohne vorherige allgemeine oder specielle Genehmigung des Familienhauptes zu ertheilen;
c) daß jedem Verwaltungsjahr die Aufstellung eines Etats vorausgeht, welchen die Rentkammer aufzustellen und dem Familienhaupt zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen hat.
§. 2.

Der Revenüenbezug des jedesmaligen Hauptes des Hauses wird von dem Gesammteinkommen der gräflich Wartenberger Hauptkasse nach Abzug der Administrationskosten, der auf dem Stammvermögen haftenden Lasten und der familiengesetzlichen Ausbesserungen gebildet.
Da zur Zeit keine Schulden vorhanden sind und neue Schulden nicht gemacht werden dürfen, so braucht auf eine Schuldentilgung hier nicht Bedacht genommen zu werden.

§. 3.

Eine Ausnahme von der Regel des Verbots des Schuldencontrahirens kann nur dann stattfinden, wenn der Ankauf einer großen Realität die baaren Fonds erschöpfen sollte, dann hat aber das Familienhaupt die Verbindlichkeit die agnatischen Consense einzuholen, unter sofortiger Vorlage eines Schuldentilgungsplanes.

§. 4.

Als eine Obligation des Hauses wird indessen festgesetzt, daß das jetzige Wartenberger Capital im Betrage von 816,000 fl. auf den Betrag von 1,500,000 fl. gebracht wird, auf