Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 4.


      Die letzteren haben, insoweit im Nachstehenden oder in besonderer Instruction nicht anders bestimmt wird, alle diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, welche durch das Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesen sind. Jedoch kann das betreffende Kreisamt jederzeit in die Anordnungen der Localpolizeibehörden eingreifen oder die Amtsverrichtungen der Localpolizeibehörden für den einzelnen Seuchefall selbst übernehmen.

§ 2.

      Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres im Falle des § 13 des Reichsgesetzes steht dem Kreisamte zu.

§ 3.

      Die thierärztlichen Obergutachten im Falle der §§ 14 und 16 des Reichsgesetzes sind durch vom Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, zu bestellende einzelne Sachverständige oder Commissionen abzugeben.

§ 4.

      Die gemäß § 17 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anordnung der Ueberwachung der Vieh- und Pferdemärkte durch den beamteten Thierarzt (Kreisveterinärarzt) hat durch die Kreisämter zu geschehen; auch haben dieselben zu bestimmen, inwieweit diese Ueberwachung auf andere Viehbestände oder auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere auszudehnen ist.

§ 5.

      Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere gemäß der §§ 42 und 45 des Reichsgesetzes steht den Kreisämtern zu. Bei nur der Ansteckung verdächtigen Thieren (§ 1 des Reichsgesetzes) ist hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz erforderlich.

§ 6.

      Die Anordnung einer Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung gemäß § 51 des Reichsgesetzes hat durch das Kreisamt zu erfolgen.

Entschädigung.
§ 7.

      Die gemäß der §§ 57 bis 60 des Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung wird zunächst vorlagsweise aus Staatsmitteln bestritten.
      Insofern und insoweit diese Entschädigungen nicht demnächst auf verfassungsmäßigem Wege endgültig auf die Staatskasse übernommen werden sollten, sind die geleisteten Vorlagen