Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/013

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 4.


der Staatskasse in der Weise zu erstatten, daß die Summe der in dem Etatsjahr geleisteten Entschädigungen für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Pferde auf die Zahl der Pferde, die Summe der Entschädigungen für dergleichen Rinder aber auf die Zahl der Rinder nach Maßgabe einer in dem Etatsjahr vorzunehmenden Viehzählung ausgeschlagen und durch Beiträge der betreffenden Viehbesitzer behufs des Ersatzes an die Staatskasse aufgebracht wird. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei diesem Ausschlag und seiner Erhebung werden eintretenden Falls durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz getroffen werden.

§ 8.

      In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt.

§ 9.

      Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem Kreisveterinärarzte und zwei Schätzern gebildete Commission.
      Für jeden Kreis sind von dem Kreisausschusse aus den Eingesessenen des Kreises alljährlich diejenigen Personen in erforderlicher Zahl zu wählen, welche für die Dauer des Etatjahres als Schätzer zugezogen werden können.
      Aus der Zahl dieser Personen hat für jeden einzelnen Schätzungsfall die betreffende anordnende Polizeibehörde die Schätzer zu ernennen. Jeder Schätzer wird in dem ersten Falle, in welchem er zur Thätigkeit berufen wird, durch das Kreisamt, und zwar ein- für allemal, eidlich verpflichtet. Das Kreisamt kann geeignetenfalls mit der Vornahme dieser Verpflichtung an seiner Statt den Localpolizeibeamten beauftragen.
      Wenn behufs einer Schätzung anstatt des Kreisveterinärarztes ein praktischer Thierarzt zugezogen wird, so ist auch dieser zu beeidigen.

§ 10.

      Auszuschließen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder:

       1) in einem Falle, in welchem er selbst betheiligt ist, oder in Ansehung welcher er zu einem Betheiligten in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;