Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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No. 5


3) die Bewilligung der Kosten zur besseren Instandsetzung der Localitäten und der Ausstattung der Universitätsklinik, sowie die Erhöhung der Dotation der medicinischen Klinik,
4) die Errichtung eines Haftlocals nebst Gerichtsdienerwohnung im Garten des Amtshauses zu Darmstadt,
5) Bauliche Veränderungen und Mobiliarergänzung im Provinzial-Arresthause zu Darmstadt,
6) Errichtung eines Auditoriums für die physikalischen Vorlesungen an der Landes-Universität,
7) Erweiterung der Räumlichkeiten des Landeszuchthauses Marienschloß,
8) Erweiterung der Kohlenlagerplätze der Main-Neckar-Bahn, Station Darmstadt,
9) Errichtung einer Haltestelle der Main-Neckar-Bahn bei Bessungen,
10) Bewilligung der Kosten für Wiederherstellung der Brandbeschädigungen im Großherzoglichen Residenzschlosse, sowie für bauliche Vorkehrungen gegen Feuersgefahr,
11) Stromcorrection des Rheins unterhalb des Raimundithors und größere Hafenbauten bei Mainz,
12) Uebertragung bewilligter Credite für Correction des Rheins zwischen Mainz und Bingen, für Neubau einer Schleuse bei Rosengarten, für Herstellung des Chors der katholischen Kirche in Seligenstadt, sowie für Erhöhung des Ginsheimer Rheindammes aus der Finanzperiode 1876/78 in die Finanzperiode 1879/82.

      Wegen Verwendung der von Unseren getreuen Ständen für gedachte Zwecke bewilligten Mittel haben Wir das Erforderliche angeordnet.

§ 11.

      Die Aufbringung der Kosten für das Eisenbahngelände nach dem Gesetze vom 14. August 1867 betreffend.
      Wir haben gern davon Kenntniß genommen, daß Unsere getreuen Stände die erforderlichen Mittel bewilligt haben, damit die nach dem Gesetz vom 14. August 1867 zu den Geländeerwerbskosten für die Oberhessischen Eisenbahnen und die neueren Linien der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn beitragspflichtigen Gemeinden mit den Beiträgen derjenigen Gemeinden, welche nach vorliegender oberstgerichtlicher Entscheidung von der Beitragspflicht befreit sein sollen, nicht weiter belastet zu werden brauchten.

§ 12.

      Die Verwilligung von 100000 Mark zur Abwehr eines Nothstandes in den ärmeren Theilen des Großherzogthums betreffend.