Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt den 9. April 1881.


Inhalt: Gesetz, betreffend die Errichtung einer stehenden Brücke zwischen Mainz und Kastel.



Gesetz
betreffend die Errichtung einer stehenden Brücke zwischen Mainz und Kastel.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:

Artikel 1.

      Die Staatsregierung wird ermächtigt, auf Staatskosten eine stehende Brücke über den Rhein zwischen Mainz und Kastel auszuführen und zur Ausführung dieses Bauwerks den Betrag von 3 600 000 Mark zu verwenden.

Artikel 2.

      Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Staatscredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage,