Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 9.


I. Staatsstraßen.
Artikel 3.

      Für den Bau neuer Staatsstraßen bleiben die bisher maßgebenden Bestimmungen aufrecht erhalten. (Gesetz vom 12. October 1830 und Gesetz vom 15. October 1830.)

Artikel 4.

      Bezüglich der Unterhaltung der in dem Zug der Staatsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten wird unter Aufhebung der deßfalls in dem Gesetz vom 30. October 1860, die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zug der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betreffend, enthaltenen Vorschriften bestimmt:

1) Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung von Gossenpflaster, gepflasterten Fußsteigen und Uebergängen und des Pflasters der Fahrbahn innerhalb der Ortsdurchfahrten werden von den betreffenden Gemeinden bestritten.
2) Die außerdem erwachsenden Kosten für die Unterhaltung der Ortsdurchfahrten werden von dem Staat getragen.
3) Wünscht die Gemeinde, daß eine seither gepflasterte Ortsdurchfahrt chaussirt, oder eine seither chaussirte Ortsdurchfahrt gepflastert wird, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

      Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen über die Unterhaltung der Staatsstraßen nach Maßgabe der Gesetze vom 12. October 1830 und vom 15. October 1830 aufrecht erhalten.

Artikel 5.

      Staatsstraßen können durch Gesetz zur fernerweiten Unterhaltung als Kreisstraßen an den betreffenden Kreis übertragen werden, nachdem zuvor der Kreistag über das Project der Uebertragung gutächtlich gehört worden ist. Die Modalitäten des Uebergangs an den Kreis werden in jedem einzelnen Fall bestimmt. Mit dem Uebergang der Unterhaltungspflicht auf den Kreis geht das Eigenthum an der betreffenden Straße mit allen Nutzungen und Zubehörungen über.
      Kreisstraßen können auf Antrag des Kreistags durch Gesetz zu Staatsstraßen erklärt werden; im Falle des Uebergangs geht dann mit der Unterhaltungspflicht das Eigenthum an der betreffenden Straße mit allen Nutzungen und Zubehörungen an den Staat über.

II. Kreisstraßen.
Artikel 6.

      Mit dem 1. April 1882 übernehmen die Kreise die Unterhaltung der in ihnen gelegenen, bisher durch die betreffenden Gemeinden, Gemarkungsinhaber oder Vicinalwegbauverbände