Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/037

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[036]
Nächste Seite>>>
[038]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 9.


unterhaltenen Kunststraßen. Die Unterhaltung hat nach den für den Bau und die Unterhaltung von Vicinalstraßen bestehenden Vorschriften, beziehungsweise nach den dieselben etwa ersetzenden Vorschriften zu erfolgen.

Artikel 7.

      Ausgeschlossen von dieser Uebernahme sind:

1) alle Kunststraßen, die nicht eine durchgehend chaussirte Verbindung zwischen zwei Ortschaften, oder zwischen einer Ortschaft und einer Staats- oder Provinzialstraße, oder einer Eisenbahnstation oder einem schiffbaren Fluß oder der Landesgrenze herstellen;
2) alle Kunststraßen, deren Straßenkörper so mangelhaft gebaut oder unterhalten ist, daß ein Neubau alsbald eintreten müßte;
3) alle Kunststraßen, die bisher nicht von der Gemeinde, oder dem Gemarkungsinhaber, oder dem Vicinalwegbauverband unterhalten worden sind;
4) alle Kunststraßen, die nur als Fortsetzung der Ortsstraße zu betrachten sind und von dem als Ende einer Ortsdurchfahrt anzusehenden Punkt aus eine geringere Länge als von 1 Kilometer haben.

      In dem unter 2) vorgesehenen Fall bleibt von der Uebernahme durch den Kreis ausgeschlossen die ganze zwischen zwei Ortschaften oder einer Ortschaft und einem anderen Endpunkte (Staats- oder Provinzialstraße, Eisenbahnstation u. s. w.) gelegene Straße, wenn auch nur ein Theil dieser Strecke des Neubaus bedarf; immerhin aber darf dieser Theil nicht ganz unerheblich sein.
      Ueber die Frage, ob einzelne Straßen von der Uebernahme durch den Kreis auszuschließen sind, beschließt der Kreisausschuß.
      Wenn der Kreisausschuß aus einem der oben angegebenen Gründe die Uebernahme einer seitherigen Vicinalstraße ablehnt, so steht der betreffenden Gemeinde der Recurs gegen den ablehnenden Beschluß an den Provinzialausschuß zu, gegen dessen Entscheidung nur aus den in Art. 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Provinzen und der Kreise betreffend, angeführten Gründen der Recurs an das oberste Verwaltungsgericht stattfindet.

Artikel 8.

      Wird eine Straße, die aus den unter 1), 2) und 4) des Artikel 7 angeführten Gründen nicht alsbald von dem Kreis übernommen worden ist, durch die betreffenden Gemeinden ausgebaut oder umgebaut, so tritt die Uebernahme durch den Kreis mit dem auf die Vollendung nächstfolgenden 1. April ein; erfolgt der Aus- oder Umbau durch den Kreis, so übernimmt derselbe auch sofort die Unterhaltung.