Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 9.


Artikel 9.

      Ueber den Neubau von Kreisstraßen beschließt der Kreistag nach Anhörung der Gemeinden, in deren Gemarkungen die Straße gebaut wird. Soweit es sich dabei um Verwendung von Mitteln der Provinz handelt, bedarf es der Zustimmung des Provinzialtags.
      Die Ausführung hat nach den für den Bau von Vicinalstraßen bestehenden Vorschriften, beziehungsweise nach den dieselben etwa ersetzenden Vorschriften zu erfolgen. Pläne und Ueberschläge sind der localen Staatsbaubehörde vor der Beschlußfassung des Kreistags mitzutheilen und ist, wenn deren etwaige Einwendungen nicht berücksichtigt werden sollen, Entschließung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen.

Artikel 10.

      Wenn der Kreisrath den Bau einer Kreisstraße im öffentlichen Interesse für geboten erachtet und dem Kreistag angesonnen hat, der Kreistag den Bau jedoch nicht beschließt, so kann der Kreisrath die Entscheidung des Provinzialausschusses anrufen, der endgültig nach contradictorischer Verhandlung beschließt, zu welchem Zweck der widersprechende Kreistag sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten zu lassen hat. Ein Recurs an das oberste Verwaltungsgericht findet nur aus den in Art. 67 des oben in Art. 7 citirten Gesetzes angegebenen Gründen statt.

Artikel 11.

      Das zum Bau einer Kreisstraße erforderliche Gelände haben diejenigen Gemeinden und Gemarkungsinhaber, in deren Gemarkungen die Straße gebaut wird, innerhalb derselben unentgeltlich und frei von Hypotheken und anderen dinglichen Lasten zu stellen. Das durch den Bau gewonnene Gelände wird Eigenthum der Gemeinden oder Gemarkungsinhaber, welche das zum Neubau erforderliche Gelände zu stellen haben.

Artikel 12.

      Jeder Provinz wird durch den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben eine jährliche Summe, oder durch besonderes gesetzliche Bestimmung ein Kapitalbetrag zugewiesen, aus welcher, beziehungsweise aus dessen Erträgnissen ein Viertheil der Baukosten ausschließlich der Kosten für Geländeerwerb) zu bestreiten ist. Reicht die einer Provinz hiernach für ein Jahr zur Verfügung stehende Summe nicht aus, um ein Viertheil der Baukosten aller von den Kreistagen unter Zustimmung des Provinzialtags beschlossenen Neubauten zu decken, so bestimmt der Provinzialtag, welche Neubauten vorerst zu unterbleiben haben.

Artikel 13.

Soweit die Kosten des Neubaus hierdurch nicht gedeckt sind, werden dieselben in folgender Weise aufgebracht: