Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/039

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 9.


1) die Gemeinden, deren Orte von der Straße berührt werden, haben ein Viertheil der in ihrer Gemarkung außerhalb des Orts entstehenden Baukosten und außerdem die sämmtlichen Kosten der Ortsdurchfahrt zu bestreiten; auch können Gemarkungsinhaber, für welche eine Straße von besonderem Vortheil ist, zu den Baukosten mit einem entsprechenden Beitrag bis zu dem Betrag von einem Viertheil der auf die Gemarkung entfallenden Wegbaukosten zugezogen werden, dessen Höhe im Falle der Nichtvereinbarung auf Antrag des Kreisraths von dem Provinzialausschuß nach contradictorischer Verhandlung festgesetzt wird; ein Recurs an das oberste Verwaltungsgericht findet nur aus den in Art. 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 angegebenen Gründen statt;
2) von dem Rest der Baukosten trägt die eine Hälfte der Kreis, die andere Hälfte die Provinz.

      Solche Gemeinden, deren Häuser zerstreut liegen, haben der Kreiskasse denjenigen Theil der Baukosten der sie durchziehenden Kreisstraße, welcher der Summe der Längen der zu der Gemeinde gehörigen an der Straße gelegenen Hofraithen nebst zugehörigem eingefriedetem Bezirk im Verhältniß zu der Länge der Straße in der ganzen Gemarkung entspricht, und weiter den vierten Theil der außerdem in der Gemarkung entstehenden Kosten zu ersetzen.

Artikel 14.

      Jeder Kreis ist gehalten, spätestens zu dem Termin der Uebernahme der Kreisstraßen (Art. 6) das erforderliche technische Personal anzustellen. Dasselbe hat zu bestehen

1) aus einem Techniker, der zur Versehung der Stelle eines Kreisbauaufsehers befähigt ist, und
2) der dem Bedürfniß entsprechenden Anzahl von Straßenwarten.

      Auf Antrag eines Kreises wird thunlichst die Localbaubehörde mit der Ueberwachung des Neubaus und der Unterhaltung der Kreisstraßen an Stelle des unter Pos. 1 genannten Technikers von der Staatsregierung beauftragt werden.

Artikel 15.

      Die Kosten für die Unterhaltung der Kreisstraßen werden nach den für die Beschaffung der Geldmittel der Kreise, beziehungsweise Provinzen geltenden Bestimmungen aufgebracht, zur Hälfte von dem betreffenden Kreise, zur anderen Hälfte von der Provinz. Jedoch haben die Gemeinden die Kosten der Anlage und Unterhaltung von Gossenpflaster, gepflasterten Fußsteigen und Uebergängen und des Pflasters der Fahrbahn innerhalb der Ortsdurchfahrten direct zu bestreiten.