Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/040

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[039]
Nächste Seite>>>
[041]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 9.


      Die Unterhaltungsvoranschläge sind dem Provinzialtag zur Genehmigung vorzulegen. Versagt derselbe die Genehmigung oder beschließt er eine Abänderung, so steht es dem Kreistag frei, darüber die endgültige Entscheidung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen.
      Besonderer baldmöglichster gesetzlicher Regelung bleibt es vorbehalten, ob und welche Beiträge für besondere Abnutzung der Kreisstraßen erhoben werden können.

Artikel 16.

      Will eine Gemeinde die gesammte Unterhaltung des innerhalb des Orts gelegenen Theils einer Kreisstraße selbst übernehmen, so kann ihr dies von dem Kreisausschuß gestattet werden, wenn sie in ihren Einrichtungen und Organen Sicherheit für ordnungsmäßige Unterhaltung der Straße bietet.
      Endet eine Kreisstraße an einem Ort, ohne Fortsetzung durch denselben zu finden, so bleibt die Unterhaltung der Ortsstraße Obliegenheit der Gemeinde.
      Für solche Gemeinden, deren Häuser zerstreut liegen, findet die am Schluß des Art. 13 enthaltene Bestimmung ebenmäßige Anwendung bezüglich der Unterhaltungskosten.

Artikel 17.

      Die Kreise sind verpflichtet, auf Anordnung der Regierung statistische Ermittelungen bezüglich des Verkehrs auf den Kreisstraßen auszuführen.

IV. Allgemeine und Uebergangs-Bestimmungen.
Artikel 18.

      Wenn eine Gemeinde, der angesonnen wird, auf Grund dieses Gesetzes die Kosten der Anlage und Unterhaltung von Straßen innerhalb des Orts zu bestreiten, behauptet, daß die fragliche Straßenstrecke nicht innerhalb des Orts liege, so entscheidet auf Antrag des Kreisraths der Kreisausschuß darüber, welche Straßenstrecke als Ortsdurchfahrt zu betrachten ist. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet der Recurs an den Provinzialausschuß statt. Gegen dessen Entscheidung findet nur aus den in Art. 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 angegebenen Gründen der Recurs an das oberste Verwaltungsgericht statt.

Artikel 19.

      Das Gesetz vom 6. November 1860, die Anlegung und Unterhaltung der Vicinalwege betreffend, ist aufgehoben. Die Gemeinden und Gemarkungsinhaber bleiben indessen noch fernerhin zur Anlage und Unterhaltung der Feldwege, Ortsstraßen und sonstigen Communicationswege innerhalb der Gemarkung verpflichtet, insofern bezüglich der Ortsstraßen in gegenwärtigem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.