Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/048

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Schlamm etc. und jede anderweitige, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Landescultur gestatten.
      Das Nähere hierüber, sowie über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichen Falls durch ein von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassendes Regulativ festzustellen.

Artikel 23.

      Die Schonreviere sollen vorzugsweise aus solchen Strecken der Gewässer gebildet werden, in welchen dem Staate, dem Großherzoglichen Hause oder politischen Gemeinden das ausschließliche Fischereirecht zusteht. In solchem Falle wird eine Entschädigung für die ausgehobene Ausübung der Fischerei in dem Schonreviere nicht gewährt; nur bei Aufhebung eines Pachtverhältnisses zum Zwecke der Durchführung dieser Maßregel tritt Rückzahlung des etwa vorausgezahlten Pachtes oder Pachtnachlaß bei theilweiser Einziehung eines Pachtbezirks zur Bildung eines Schonreviers ein.
      Ist es jedoch zur Erhaltung oder Hebung des Fischbestandes nothwendig, auch solche Gewässer zu Schonrevieren zu erklären, in welchen Private fischereiberechtigt sind, so fällt die auf diesen Gewässern ruhende Privatberechtigung weg und muß den Berechtigten volle Entschädigung gewährt werden. Bei Mangel einer gütlichen Einigung über deren Höhe erfolgt die Feststellung der Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken.
      Die Entschädigung wird aus Staatsmitteln gewährt, wenn die Bildung des Schonreviers im öffentlichen Interesse auf Antrag der oberen Aufsichtsbehörde erfolgte.
      Geschah dieselbe auf Antrag eines Privaten oder des Vorstands einer Fischereigenossenschaft, so ist der Antragsteller zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
      Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigenthümers zu Schonrevieren nicht erklärt werden.

Artikel 24.

      Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann durch Verfügung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz das Schonrevier wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich des Fischfangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein.
      Insoweit jedoch für Aufhebung der Berechtigung volle Entschädigung geleistet worden ist, verbleibt die Fischereiberechtigung Demjenigen, welcher die Entschädigung bezahlt hat.