Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/049

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Artikel 25.

      Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem nicht geschlossenen Fischwasser bauliche Anlagen, welche den Zug der Fische zu Berg verhindern, z. B. Wehre, Schleußen, Dämme, errichten will, ist verpflichtet, auf seine Kosten sogenannte Fischpässe oder Fischstege anzulegen und zu unterhalten.
      Ueber das Bedürfniß der Herstellung und die Einrichtung solcher Fischpässe bestimmt nach vorgängiger sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung zu den betreffenden baulichen Anlagen erforderlich ist.

Artikel 26.

      Besitzer bereits bestehender Wehre, Schleußen, Dämme oder anderer Wasserwerke (Stauberechtigte) in nicht geschlossenen Gewässern, durch welche der Zug der Fische zu Berg ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu dulden, wenn:

1) die Anlage vom Staat im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder
2) Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theil des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen und der von ihnen vorgelegte Bauplan nach vorheriger Anhörung der Stauberechtigten von der Verwaltungsbehörde genehmigt ist.
Artikel 27.

      Die Bestimmungen der Artikel 25 und 26 finden keine Anwendung:

1) auf künstlich angelegte Wasserzüge, sowie auf natürliche Gewässer, insofern und insoweit solche unmittelbare Zubehörungen oder Theile eines künstlichen Wasserzugs bilden;
2) auf diejenigen baulichen Anlagen (Abwässerungsschleußen, Siele und dergleichen), welche zum Schutze von Niederungen gegen die von außen eindringenden Fluthen dienen.
Artikel 28.

      Wird durch die Anlage eines Fischpasses auf Grund des Artikel 26 ein Stauberechtigter in dem ihm bisher aus der Stauberechtigung erwachsenen Nutzen geschädigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Entschädigung zu gewähren; dagegen wird für den durch Anlegung eines Fischpasses etwa veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet.