Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/056

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Artikel 57.

      Der Fischereiberechtigte ist befugt, in bestehende oder neu hergestellte, zur Wässerung oder zu anderen Zwecken dienende Gräben an deren Einmündung in die Fischwasser Rechen einzusetzen, welche das Austreten der Fische in die Gräben verhindern.

Artikel 58.

      Bachcorrectionen können, selbst wenn die Fischereiberechtigung nicht den anstoßenden Grundbesitzern oder der betreffenden Gemeinde zusteht, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten ausgeführt werden. Demselben stehen wegen solcher Aenderungen in Bezug auf seine Berechtigung Entschädigungsansprüche nicht zu. Dagegen steht in diesem Fall dem Fischereiberechtigten die Ausübung der Fischerei in dem neuen, wie auch in dem alten Wasserbette, so lange dasselbe noch nicht ausgefüllt ist, in dem seitherigen Umfange zu.

Artikel 59.

      So weit es zur Ausübung des Fischeirechts nothwendig ist, darf der Fischereiberechtigte die User der nicht geschlossenen Fischwasser begehen. Derselbe hat jedoch hierbei die nöthige Schonung zu beobachten und haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen.
      Auf eingefriedigte Grundstücke findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Artikel 60.

      Bestehende Privatrechte auf eine erweiterte Ausübung des Uferrechts werden durch die Bestimmungen des Artikel 59 nicht beschränkt.

Artikel 61.

      Durch Verordnung werden diejenigen Behörden bezeichnet, welchen die Aufsicht auf die Fischerei und die Handhabung des Fischereischutzes obliegt.

VI. Strafbestimmungen.
Artikel 62.

      Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft:

1) derjenige, der zwar mit Zustimmung des Fischereiberechtigten, aber ohne, den Besitz des vorgeschriebenen Fischereierlaubnißscheins (Artikel 35) die Fischerei ausübt;
2) wer den Vorschriften des Artikel 41 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auslegt;
3) wer den Vorschriften des Artikel 52 zuwiderhandelt;
4) wer vorschriftsmäßig eingerichtete Rechen oder Gitter entfernt oder beschädigt, welche der Fischereiberechtigte an der Einmündung der zur Wässerung oder zu