Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/057

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


anderen Zwecken dienenden Gräben oder an Triebwerken aufgestellt hat, um das Aussteigen der Fische aus den Fischwassern zu hindern. (Art. 56.)
Artikel 63.

      Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen werden bestraft:

1) alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 16-18; neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische und Krebse zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Bestraften gehören oder nicht;
2) alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Artikel 55;
3) wer mit zum Fisch- oder Krebsfang dienenden Garnen, Stechgabeln (sog. Gehren) oder anderen zum Fisch- oder Krebsfang bestimmten Werkzeugen, oder zum Vergiften der Fische dienenden und gebräuchlichen Substanzen außerhalb der Verbindungswege in der Nähe von Fischwassern betreten wird, ohne einen erlaubten Zweck des Mitnehmens der gedachten Gegenstände nachweisen zu können.
Artikel 64.

      Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer als Pächter einer Fischerei die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (Art. 9);
2) wer Vorrichtungen anlegt, die durch Artikel 11 verboten sind;
3) derjenige, welcher von einem nicht auf ihn ausgestellten Fischereierlaubnißschein Gebrauch macht, sowie derjenige, welcher einen Fischereierlaubnißschein einem Anderen als dem zur Führung Berechtigten aushändigt;
4) wer sich unbefugt Fischsamen zueignet (Art. 12);
5) wer den Bestimmungen zuwiderhandelt, welche zur Vermeidung gegenseitiger Störungen unter den Fischern beim Fang, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Schifffahrt (Art. 13), sowie zur Handhabung der Aufsichtsführung von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz erlassen werden;
6) wer den Bestimmungen über die Schonzeit der Fischwasser oder den zur Schonung einzelner Fischarten, sowie der Krebse erlassenen Bestimmungen (Art. 15) zuwiderhandelt;
7) wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (Art. 21) oder den zum Schutz der letzteren erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 22);
8) wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, sowie in den oberhalb oder unterhalb derselben gelegenen, dem Fischfang entzogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs ausübt (Art. 31);
9) wer den Bestimmungen der Artikel 42-44 zuwiderhandelt;