Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/075

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


Artikel 11.

      Mit dem Tage der in Art. 7 vorgeschriebenen Bekanntmachung tritt die Beschränkung des Grundeigenthümers hinsichtlich der Einhaltung der Baufluchtlinien (Art. 9) bei Neubauten, Um- und Ausbauten endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmte Grundfläche dem Eigenthümer gegen volle, nach Maßgabe des Gesetzes über Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke zu leistende Entschädigung zu entziehen; und zwar, sofern nicht die Bestimmungen der Art. 12 und 13 Platz greifen, jeder Zeit und auf einmal oder stückweise, sowohl der Länge als der Breite nach.
      So lange die Gemeinde nicht zur Expropriation schreitet, kann der Eigenthümer das in die projectirten Straßen und Plätze fallende Gelände mit einer dem Bedürfnisse entsprechenden Einfriedigung versehen und benutzen.
      Zu Culturveränderungen, welche eine Wertherhöhung des Geländes zur Folge haben, muß jedoch der Eigenthümer die Genehmigung der Gemeinde einholen, widrigenfalls für die Wertherhöhung eine Entschädigung demnächst nur insoweit verlangt werden kann, als die Veränderung auch für den öffentlichen Zweck selbst, für welchen die Abtretung geschieht, den Werth des Geländes erhöht. Wird dem Eigenthümer die Genehmigung zu der Veränderung versagt, so ist die Gemeinde verpflichtet, das Gelände binnen drei Jahren zu erwerben, oder bei späterer Erwerbung den durch etwaige Culturveränderungen erhöhten Werth des Grundstücks zu vergüten. Dem Eigenthümer ist zu gestatten, Bauten (Art. 23 des Gesetzes) auf dem Gelände zu errichten; er ist jedoch verpflichtet, dieselben, wenn das Gelände zur Straße gezogen wird, ohne irgend einen Anspruch aus Entschädigung selbst zu entfernen oder deren Entfernung auf seine Kosten zu dulden.

Artikel 12.

      Der Eigenthümer kann die Entschädigung für unbebautes in den Straßenzug fallendes Gelände, bezw. die Einleitung des Expropriationsverfahrens erst dann verlangen, wenn die Gemeinde nach Maßgabe des Art. 20 veranlaßt ist, zur Herstellung der betreffenden Straße zu schreiten.
      Ist jedoch das in den Straßenzug einer neuen Straße fallende Gelände zwar unbebaut, aber zur Bebauung schon geeignet, weil es zur Zeit der Feststellung der Fluchtlinie für die neue Straße an der Fluchtlinie einer anderen in den Bauplan aufgenommenen und mit Häusern theilweise besetzten Straße gelegen ist, so ist die Entschädigung schon dann zu leisten, wenn in der Fluchtlinie der neuen Straße, bis zur nächsten Querstraße gerechnet, ein Gebäude errichtet ist.