Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/076

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Wenn Gelände zu einem öffentlichen Platz bestimmt ist, so kann die Entschädigung für das ganze Gelände verlangt werden, sobald die Grundfläche zu den den Platz umgebenden Straßentheilen erworben, an einer der Platzstraßen ein Gebäude errichtet ist und diese Straße an eine bereits eröffnete Straße anschließt.
      Fällt ein vorhandenes Gebäude in den Straßenzug oder in die zu einem öffentlichen Platz bestimmte Fläche, so kann der Eigenthümer von der Gemeinde die Uebernahme des Gebäudes nebst in die Straße fallenden zugehörigen Geländes gegen volle Entschädigung schon dann verlangen, wenn ihm die nachgesuchte Genehmigung zum Um- oder Ausbau des fraglichen Gebäudes versagt wird.

Artikel 13.

      Trifft die Straßenfluchtlinie ein vorhandenes Gebäude in der Weise, daß nur ein Theil des Gebäudeareals zum Straßengelände zu ziehen ist, so kann der Eigenthümer doch die Expropriation des ganzen Gebäudes nach Maßgabe der Art. 11 und 12 verlangen.
      Das entsprechende Verlangen kann er stellen hinsichtlich eines zwar unbebauten, aber zur Bebauung geeigneten Grundstücks (Art. 12, Abs. 2), wenn der durch den Straßenzug nicht in Anspruch genommene Theil desselben zur Benutzung als Bauplatz sich nicht mehr eignet und auch nicht mit anderem bebauten oder bebaubaren Grundbesitze desselben Eigenthümers unmittelbar zusammenhängt.
      Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, welche Fläche zur Benutzung als Bauplatz nicht mehr geeignet ist.

Artikel 14.

      Bei Abschätzung von unbebautem, an keiner bestehenden Straße gelegenen Gelände, welches nach dem Bauplane zur Herstellung neu anzulegender Straßen oder Plätze erforderlich ist, kann dasselbe nicht zu dem Werthe, welchen es als Bauplatz haben würde, sondern nur so hoch abgeschätzt werden, als es, je nach seiner Beschaffenheit, nach den gesetzlichen Grundsätzen über die Ausmittelung der Entschädigungssumme bei Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken gewerthet werden kann.
      War dem Eigenthümer in Gemäßheit des Schlußsatzes des Art. 11 die Erlaubniß zu einem Neubau ertheilt worden, so kann aus dem also entstandenen Mehrwerth des Geländes ein Anspruch auf Entschädigung nicht abgeleitet werden.

Artikel 15.

      Wird für eine Straße oder einen öffentlichen Platz eine neue Baufluchtlinie festgesetzt, welche von der zugehörigen Straßenfluchtlinie verschieden ist, so kann wegen Beschränkung der Baufreiheit hinsichtlich des betroffenen, dem Grundeigenthümer verbleibenden Grundeigenthums