Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


Zum Tarif, Nummer 5.
      11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m.

IV. Lotterie-loose.
Zu §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes.
      12a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden:
       Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen.
      Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen.
      Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
      12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung entscheidet die Direktivbehörde.
      13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.
      Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nummer 12a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
      14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelausdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift " Versteuert " bezw. " Stempelfrei ", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
      Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
      Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.
      Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen (Nummer 12a) Belag zum Register.