Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/132

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.

Zu § 13 des Gesetzes.
      15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Modalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicherstellung der Abgabe oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.

Zu §§ 14, 15 und 19 des Gesetzes.

Muster f.
      16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 14 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14. Stundung der Steuer findet nicht statt.
      Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Oktobers 1881 einer zuständigen Steuerstelle vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung als stempelfrei abzustempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem 1. Oktober 1881 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

Zu § 17 des Gesetzes.
      17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose etc. wird die Reichs-Stempelabgabe nicht erstattet.

Zu § 18 des Gesetzes.
      18. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Nr. 11) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamte vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
V. Allgemeine
Bestimmungen.
Zu § 21 des Gesetzes.
      19. Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempelmarken, sowie für die Reichs-Stempelzeichen, welche auf demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere aufgedrückt worden sind, kann nur dann Erstattung beansprucht werden,
       a) wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn
b) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt und von den verdorbenen Stempelzeichen, bezw. von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet worden sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, durch welchen das steuerliche Interesse gefährdet werden kann,
c) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Steuer-Direktivbehörde des Bezirks angemeldet wird, auch die verdorbenen Stempelzeichen, und bei verdorbenen Werthpapieren und gestempelten Formularen die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für dieselben entrichteten Stempelabgabe ergeben, zugleich vorgelegt werden.
      Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichs-Stempelabgabe findet nicht statt; die Erstattung erfolgt vielmehr in folgender Weise: Die von der Direktivbehörde beauftragte Steuerstelle stempelt nach