Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/194

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


§ 14.

      Bei der Prüfung ist weiter zu beachten, daß überall, wo nicht besondere Verhältnisse der Ausführung entgegenstehen, die Zeitabschnitte für Einnahme und Ausgabe mit dem Voranschlagsjahre zusammenfallen und daß nicht dieselben Beträge unter verschiedenen Benennungen und Rechnungsstellen mehrmals in Einnahme und Ausgabe vorkommen.

§ 15.

      Die Erinnerungen zu den einzelnen Rechnungen betreffen entweder die decretirende Behörde oder als Revisionsbemerkungen den Rechner. Dieselben sind im Staatsrechnungswesen hiernach getrennt von der Justificatur aufzunehmen, alsdann von dem Colleg festzusetzen, ehe sie zur Erledigung abgesendet werden. Dagegen hat die Justificatur in der Regel die Rechnungen der Gemeinden, Kirchen etc. wie seither selbstständig zu bearbeiten, daher ohne Mitwirkung des Collegs die gefundenen Rechnungsanstände in Revisionsbemerkungen zur weiteren Verhandlung zu bringen.
      Ergeben sich hierbei Fehler in der Beurkundung, insbesondere in Protokollen, Verdienstzetteln, Kostenrechnungen etc., so sind die Rechner stets aufzufordern, dieselben von denjenigen Personen berichtigen, beglaubigen und erläutern zu lassen, welche die beanstandeten Actenstücke gefertigt haben oder bei der Fertigung behülflich waren.
      Betreffen dergleichen Revisionsbemerkungen Beträge, welche von einem Schuldner der Kasse zu viel baar erhoben und vereinnahmt, oder solche, welche an einen Gläubiger der Kasse zu wenig bezahlt und verausgabt worden sind, so ist unter Beachtung der vorstehenden Vorschrift der Rechner zur Zurückvergütung beziehungsweise Nachzahlung der bezüglichen Beträge aufzufordern.
      Betreffen die Revisionsbemerkungen dagegen Beträge, welche von einem Schuldner der Kasse zu wenig erhoben und vereinnahmt, oder solche, welche an einen Gläubiger der Kasse zu viel bezahlt und verausgabt worden sind, dann ist Rückerhebung zu veranlassen.
      Von der Aufforderung zur Zurückvergütung etc. kann abgesehen und dem Rechner die Erledigung zu einer folgenden Rechnung aufgetragen werden, wenn es sich um wenige und unbedeutende Beträge handelt, insbesondere, wenn solche einen Revisionsabschluß veranlassen würden.

§ 16.

      Sind in dem Gemeinde-, Kirchen- etc. Rechnungswesen außerdem Erinnerungen zu machen, welche die Verwaltung oder überhaupt solche Gegenstände betreffen, welche ohne Befugniß des Rechners zur dienstlichen Einwirkung vorgekommen waren, oder über welche bereits Entschließungen der oberen Verwaltungsbehörde vorliegen, so werden auch solche Erinnerungen jedoch nur insoweit in die Revisionsbemerkungen aufgenommen, als zur