Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/195

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse nöthig ist, sonst aber von dem Revidenten einstweilen besonders angemerkt, um sie demnächst, wenn die Rechnung zur Oberrevision eingereicht wird, zur Kenntniß des Collegs zu bringen.
      Auf gleiche Weise wird es mit den Bemerkungen gehalten, welche zu der Rechnung bei deren Offenlage oder deren Begutachtung durch den Vorstand etc. gemacht wurden, jedoch von der Art sind, daß sie nicht ohne Weiteres durch den Rechner, sondern nur durch besondere Verhandlungen erledigt werden können - der Revident bemerkt alsdann an den betreffenden Stellen mit wenigen Worten, was von ihm deßhalb geschehen ist oder wo die Gegenstände weiter verfolgt werden.

§ 17.

      Die Revidenten sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Erinnerungen und Revisionsbemerkungen persönlich verantwortlich und sie haben deßhalb beim Niederschreiben derselben mit der größten Sorgfalt zu verfahren. In thunlichst ausführlicher Weise sind in die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen die beanstandeten Zahlen, Belege, Posten etc., überhaupt alle Punkte aufzunehmen, welche sowohl zur Beurtheilung wie zur Beseitigung des Anstandes nöthig sind. Für die decretirende Behörde und den Rechner darf beim Durchlesen der Erinnerungen und Revisionsbemerkungen kein Zweifel bestehen, was zur vollständigen Erledigung derselben zu thun ist. Ausführliche Berechnungen, wie solche über Hebgebühren können auch auf besondere Beilagen geschrieben werden.
      Die Revisionsbemerkungen dürfen weder einen Vorwurf noch eine Ermahnung oder Empfehlung zur Annahme fremder Hilfe, noch viel weniger eine tadelnde Zurechtweisung enthalten.
      Fremdwörter und nicht allgemein übliche Ausdrücke sind zu vermeiden.

§ 18.

      Die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen über unrichtige Verrechnungen sind stets so bündig abzufassen, daß aus denselben sofort hervorgeht, welcher Betrag unrichtig beziehungsweise zu viel oder zu wenig vereinnahmt oder verausgabt worden ist.
      Die nach Ansicht des Revidenten zu erwartende Belastung oder Vergütung des Rechners ist in der Revisionsbemerkung auszudrücken, damit der Rechner nicht im Zweifel bleibt, was ihm zu Gut oder zu Last kommen soll, sich daher auch schon hierüber in der Erläuterung erklären kann. Erreicht der an einen Gläubiger oder Schuldner der Kasse oder der von zu einem solchen zu ersetzende Gesammtbetrag 50 Pfennig 5.svg nicht, so ist die Revisionsbemerkung gegen den Rechner zu unterlassen, solche ist aber in den Anhang der Revisionsbemerkungen aufzunehmen oder aus besonderem Blatte zu notiren.