Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/196

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


      Fehler bei ständigen oder solchen Posten, welche dem Rechner persönlich zu Last fallen oder gebühren, sind stets gegen den Rechner ohne Rücksicht auf den Fehlerbetrag zu bemerken.

§ 19.

      Wenn ein Rechner gegen die Bestimmungen eines Gesetzes, einer Verordnung oder seiner Dienstinstruction gefehlt hat, so sind in den Revisionsbemerkungen die bezüglichen Stellen dieser Gesetze etc. genau anzurufen, damit ohne Weiteres die Richtigkeit der Revisionsbemerkung geprüft und nach Befund als richtig zugegeben oder bestritten werden kann. Revisionsbemerkungen und Beschlüsse zu vorderen Rechnungen, auf welche zurückzukommen ist, sind nicht nur anzurufen, sondern auch mit ihrem wesentlichen Inhalte zu wiederholen, damit die jetzigen Revisionsbemerkungen ohne Weiteres verstanden werden können.

§ 20.

      Revisionsanstände, welche sich auf die Rechnung und Rechnungsvorträge, die Urkunden etc. im Ganzen beziehen, sind während der Revision einstweilen aufzuzeichnen und am Ende der Revisionsbemerkungen "Im Allgemeinen" zuzusetzen. Hierher gehören auch Fehler derselben Art, wie Creditüberschreitungen bei Gemeinden und Kirchen- etc. Fonds, fehlende Inventarbescheinigungen und Bezugnahmen und sonstige offenbare Schreibfehler bezüglich der Bezeichnung und Benennung der Kapitalien, Grundstücke etc.

§ 21.

      Ergeben sich bei der Revision bedeutende Unrichtigkeiten, die eine Belastung des Rechners mit den unrichtig verrechneten Posten zur Folge haben, oder sonst erhebliche Anstände, die ein unverweiltes Einschreiten nöthig machen, dann sind die Concepte der bezüglichen Revisionsbemerkungen mit den zugehörigen Acten dem Präsidenten berichtlich vorzulegen, damit dieser den etwa erforderlichen Collegial-Beschluß veranlassen kann.

§ 22.

      Bei allen Revisionsarbeiten dürfen von dem Revidenten die Rechnungsvorträge und die Urkunden nicht mit Zusätzen oder Abänderungen versehen werden, insofern nicht gegenwärtige Instruction eine Ausnahme gestattet. Es dürfen daher auch unrichtige Stellen nicht radirt oder auf andere Weise unlesbar gemacht, sondern nur einfach und lesbar bleibend durchstrichen und mit der Berichtigung überschrieben werden, jedoch auch dieses erst nach erfolgter Genehmigung der Beschlüsse.

§ 23.

      Die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen sind im Concepte unter fortlaufenden Nummern thunlichst nach den Rechnungsvorträgen der einzelnen Artikel zu ordnen. Besteht