Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


              j. für Schuldbekenntnisse, Schuldanerkenntnisse und Abrechnungen (soweit nicht letztere unter Ziffer 9 gehören):
       10 Pfennig von jedem angefangenen 100 Mark der Gegenstandssumme, jedoch nicht unter 50 Pfennig.

      Bei Pacht- und Miethverträgen wird als Gegenstandssumme der Betrag des Zinses für die Dauer der Pacht- und Miethzeit, jedoch nicht über den 25fachen Betrag des einjährigen Zinses, angenommen.
      Ist die Dauer der Pacht- und Miethzeit ungewiß, so ist dieselbe nach Maßgabe der Verhältnisse des betreffenden Falle in freiem Ermessen zu bestimmen.
      11) Für Wechselproteste 2 Mark und, wenn der Gegenstand mehr als 2000 Mark beträgt, 3 Mark.
      12) Für Testamente und andere letzte Willensordnungen (einschließlich der Schenkungen auf den Todesfall und der dem Gerichte oder dem Notare übergebenen oder bei dem Notar hinterlegten Testamente) 6 Mark.
      Bei gemeinschaftlichen Testamenten wird der Stempel nur einfach erhoben.
      13) Für die Zurücknahme oder den Widerruf eines Testamentes oder Codicills 1Mark.
      14) Für Beurkundung des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. September 1878, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend (Art. 3), und des Gesetzes von gleichem Datum, den Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft betreffend (Art. 2), 6 Mark.
      15) Für Urkunden über einen in das Mutationsverzeichniß einzutragenden Eigenthums- oder Besitzwechsel in andern als den unter Ziffer 1 bemerkten Fällen, insbesondere wenn der Wechsel durch Erbschaft oder Vermächtniß eintritt, und in den Fällen einer Looseziehung des Rheinischen Rechtes (bei welchen der Stempel von dem Werthbetrage der einzelnen Loose zu berechnen ist):

              bei Gegenständen
       im Werthe bis zu 1000 Mark 1 Mark, von mehr als 1000 Mark von jedem angefangenen 1000 Mark 50 Pfennig mehr.

      16) Für Urkunden über gesetzliche Hypothektitel nach Maßgabe des Artikels 15 des Gesetzes, das Pfandrecht betr., vom 15. September 1858 1 Mark.
      17) Für Urkunden über sonstige gesetzliche Hypothektitel [Artikel 24 und 25 des Gesetzes, das Pfandrecht betr.) die Sätze der Ziffer 2.
      18) Für die Erhöhung des Kapitals einer Hypothek die Sätze der Ziffer 2, berechnet nach dem Betrag der Erhöhung.
      Für Vermehrung der Unterpfänder 1 Mark.