Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      19) Für Ueberschreibung einer Hypothek auf einen andern Gläubiger oder Schuldner und für Abtretung eines Vorzugsrechts, beziehungsweise für die Beurkundung, daß diese Akte im Hypothekenbuche gewahrt seien, die Stempelbeträge der Ziffer 8.
      Für Herabsetzung des Kapitals oder des Zinsfußes werden Stempel nicht erhoben.
      20) Für Vermögensverzeichnisse (Inventare) einschließlich der zur richterlichen Prüfung eingereichten Privatverzeichnisse von jedem angefangenen 1000 Mark bis zu 3000 Mark 50 Pfennig und von mehr als 3000 Mark von jedem weiteren angefangenen 1000 Mark 1 Mark mehr.
      Für die Werthberechnung sind die Aktiven des Vermögens maßgebend, welches durch das Inventar festgestellt werden soll.
      Schulden, Vorempfänge und gegenseitige Ersatzposten, soweit die letzteren als bloße Rechnungsposten den Werth des Vermögens nicht verändern, bleiben außer Betracht.
      21) Für eine notarische (gerichtliche oder nichtgerichtliche) Theilung von jedem angefangenen 1000 Mark der zu vertheilenden Masse ohne Abzug von Schulden und ohne Einrechnung von Vorempfängen und Ersatzposten, soweit letztere den Werth des Vermögens nicht verändern, 50 Pfennig, beziehungsweise wenn Minderjährige oder sonst bevormundete Personen betheiligt sind, 30 Pfennig, jedoch nicht unter 50 Pfennig.
      22) Für Schatzungen von unbeweglichen Gütern bei einem (gesammten) Schatzungswerthe:
            a. bis zu 1000 Mark einschließlich 1 Mark;
            b. über 1000 Mark 2 Mark.
      Duplikate sind taxfrei.
      Schatzungen in einem Vermögensverzeichnisse oder für ein Vermögensverzeichniß und Schatzungen in einem Theilungsverfahren sind mit der Taxe für dieses Verzeichniß beziehungsweise Verfahren bezahlt.
      23) Für Flur- und Grundbuchsauszüge und für Auszüge aus dem Mutationsverzeichnisse, wenn der Auszug nicht mehr als 7 Parzellen enthält, 20 Pfennig; wenn er mehr als 7 bis 14 Parzellen enthält, 40 Pfennig; mehr als 14 bis 21 60 Pfennig und in dem gleichen Verhältnisse weiter.
      24) Für Auszüge aus dem Hypothekenbuch - für die erste Eintragung 20 Pfennig, für jede weitere Eintragung 10 Pfennig.
      25) Für Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, 50 Pfennig für den ersten und 20 Pfennig für jeden folgenden Bogen.
      26) Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens durch den Richter oder Gerichtsschreiber, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen ist, 50 Pfennig.
      Die gleichzeitige Beglaubigung mehrerer Unterschriften in derselben Urkunde gilt als eine Beglaubigung.