Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/033

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Vorschriften über die Zulässigkeit und Beschaffenheit von Souterrain-Wohnungen (Art. 61 Abs. 2);

Bestimmungen über die baupolizeiliche Genehmigung von baulichen Anlagen (Art. 65).
§ 7.

      Zur Errichtung neuer und Abänderung bestehender Ortsstatuten über Bausachen ist, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 8 der allgemeinen Bauordnung, ein dahin gehender Beschluß der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise des Gemeinderaths und, nach Anhörung des Bürgermeisters, sowie vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuß, die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz erforderlich. (Art. 48, VI, 3 der Kreisordnung, Art. 9 der Städteordnung und Art. 8 der Landgemeindeordnung.)
      In den in Artikel 8 der allgemeinen Bauordnung bezeichneten Fällen (Art. 10 letzter Abs., wenn Straßen oder Straßentheile nur auf einer Seite mit Gebäuden besetzt werden sollen; Art. 20 letzter Abs., wenn in noch nicht eröffneten Straßen oder Straßentheilen Gebäude noch nicht sollen errichtet werden dürfen; Art. 21, wenn es sich um die Zuziehung der Anlieger zu den Kosten der Straßenanlagen handelt; Art. 29 Abs. 2, wenn es sich um Beschränkung der in § 16 der Gewerbeordnung genannten gewerblichen Anlagen auf bestimmte Ortstheile etc. handelt) hat nach Maßgabe der Art. 5-7 eine Offenlegung (und im Falle des Art. 29 eine Anhörung betheiligter Gewerbtreibender, § 142 der Gewerbeordnung) der von der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem Gemeinderath beschlossenen Ortsstatuten stattzufinden, und sind dieselben mit den etwa erhobenen und nicht gütlich beigelegten Einwendungen demnächst von dem Bürgermeister dem Kreisamte vorzulegen, um das Gutachten des Kreisausschusses und die Genehmigung beziehungsweise Entscheidung des Ministeriums einzuholen.

§ 8.

      Zum Erlaß polizeilicher Ordnungen für einzelne Gemeinden (Localpolizeireglements) über Bausachen ist, nach Vernehmung der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise Gemeinderath), sowie in Landgemeinden der Localpolizeibehörden, die Zustimmung des Kreisausschusses und die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen (Art. 48, V, 2 und 78 der Kreisordnung, Art. 56 der Städteordnung).

§ 9.

      Die auf Grund des Art. 2 erlassenen Ortsstatuten und Localpolizeireglements sind ortsüblich und jedenfalls auch in dem Kreisblatte zu verkünden.