Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


§ 10.

      Die Polizeiverwaltungsbehörde, welcher die in Art. 3 erwähnten besonderen Anordnungen vorbehalten sind, ist in der Regel das Kreisamt (Art. 63); in den Städten der Bürgermeister beziehungsweise der Localpolizeibeamte nur dann und insoweit, als ihm Functionen des Kreisamts hinsichtlich der Baupolizei besondere übertragen worden sind (Art. 64 letzter Absatz).
      In der allgemeinen Bauordnung kommt die fragliche Befugniß der Polizeiverwaltungsbehörde z. B. in folgenden einzelnen Artikeln zum besonderen Ausdruck, ohne aber auf diese Fälle beschränkt zu sein: Art. 30 Abs. 3 und 4, 36, 38 zweitletzter Absatz, 48, 51, 60, 67, 80.
      Wegen des Beschwerdeverfahrens vergleiche Art. 71.

Zu Artikel 4.
§ 11.

      Art. 4 überläßt als Regel dem Gemeindevorstande, die Initiative hinsichtlich der Aufstellung von Straßen- und Baufluchtlinien und verpflichtet denselben ausdrücklich hierzu dann, wenn an oder in der Nähe einer Straße ein neues Gebäude aufgeführt oder ein bestehendes Gebäude erneuert werden soll und für den betreffenden Straßentheil regelrechte Fluchtlinien noch nicht festgesetzt sein sollten.
      Ebenso ist der Gemeindevorstand ausdrücklich verpflichtet, dann, wenn ganze Ortstheile durch Brand etc. zerstört worden sind, wenigstens über die Frage zu beschließen, ob für diesen Ortstheil mit Rücksicht auf seine bisherige unregelmäßige oder zu enge Bauart ein neuer Bauplan aufzustellen ist (vergleiche auch § 78).
      Sowohl wenn vorstehende Frage von dem Gemeindevorstand verneint wird, als auch in sonst geeigneten Fällen, wo eine gesetzliche Verpflichtung zur Festsetzung veränderter Straßen- und Baufluchtlinien für die Gemeinde nicht besteht, kann aber selbstverständlich auch die Regierungsbehörde die Initiative hierzu ergreifen und eventuell auf Grund des Art. 48, II, 2 der Kreisordnung ein desfallsiges Ansinnen an die Gemeinde richten.

§ 12.

      Den Gemeindevorständen, namentlich der Landgemeinden, welche keine eigenen qualificirten Bautechniker besitzen, ist zu empfehlen, schon im Stadium des Entwurfs beziehungsweise der Ausarbeitung von Orts- und Straßenbauplänen, vor deren Offenlegung (Art. 5),