Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/043

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[042]
Nächste Seite>>>
[044]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


nur einige wenige Häuser daran stehen; es hat vielmehr eine billige Beurtheilung der Anbau-Verhältnisse im einzelnen Falle einzutreten.
      Bei längeren Straßen wird meist ein Theil der Straße vor dem anderen angebaut und daher ihre Herstellung und Eröffnung auch nur successive (stückweise) erforderlich. Demgemäß soll bei der Frage, ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen bestimmten Straßenabschnitt herzustellen und zu eröffnen, immer nur der von einer Querstraße zur nächsten reichende Straßentheil in Betracht kommen.
      Da bei Herstellung der Straßen nur das öffentliche Interesse maßgebend ist, so können die Anlieger einer solchen Straße die Herstellung derselben nicht etwa durch eine selbstständige Klage gegen die Gemeinde auf Grund von Art. 48, III, 4 der Kreis-Ordnung betreiben, sondern müssen sich zu diesem Zwecke an das Kreisamt wenden.

§ 36.

      Ob die alsbaldige Ausführung einer Gebäudereihe gesichert ist, beziehungsweise ob überhaupt eine Gebäudereihe in diesem Sinne in Frage steht (Abs. 2), wird bei vorliegendem Widerspruche der Gemeinde durch den Kreisausschuß etc. zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden wenigstens Baugesuche solventer Leute vorliegen müssen und wird die Gemeinde eintretenden Falles berechtigt sein, zur Sicherung der Ausführung sich entsprechende Caution stellen zu lassen.
      Im Falle des Abs. 2 haben die Eigenthümer selbstverständlich die Einrichtungen zur Ableitung des Hofraithenwassers nach der Straße auf ihre Kosten zu treffen; die Gemeinde ist nur verpflichtet, für die Fortleitung des Wassers auf der Straße zu sorgen.

Zu Artikel 21.
§ 37.

      Der Art. 21 stellt das Maximum der Belastung für die Anlieger bei Herstellung der Straßen etc. fest; die Anlieger können daher weder zu den Kosten der Verbreiterung einer bestehenden Straße, noch zu den Kosten einer Pflasterung der Fahrbahn einer neuen Straße, noch (abgesehen von den in Abs. 4 erwähnten Trottoirs) zu Unterhaltungskosten der Straßen überhaupt beigezogen werden.
      Die Verpflichtung der Anlieger tritt ein, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten. Dieser Ausgang braucht aber kein unmittelbarer zu sein, sondern es genügt, daß das Grundstück irgendwo bebaut ist und irgend einen Ausgang nach der neuen Straße hat.