Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/044

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Hinsichtlich der Trottoirs (Abs. 4) kann den Anliegern die Verpflichtung zu ihrer Herstellung beziehungsweise Unterhaltung auch schon gleich bei Eröffnung der neuen Straße und nicht erst für den Zeitpunkt auferlegt werden, wo das betreffende Grundstück bebaut wird. Bei bestehenden Straßen können den Anliegern die Herstellungskosten bestehender Trottoirs nachträglich nicht mehr aufgebürdet werden, sondern eventuell nur die Kosten einer etwaigen Neuanlage (Pflasterung, Asphaltisirung etc.) und Unterhaltung.

§ 38.

Die näheren Bestimmungen, welche bei Anwendung der Vorschriften des Artikels 21 in den einzelnen Gemeinden erforderlich werden, sind in den Ortsstatuten zu treffen: wie namentlich die Bestimmungen, welche dieser Vorschriften in Anwendung kommen sollen und für welche Straßen oder Straßentheile; dann die Bestimmungen über das Maß der einzelnen Leistungen der Grundbesitzer; über die Art und Weise der Herstellung der Kanäle, Trottoirs und Rinnen in denselben; über die vom Gemeindevorstand zu führende Rechnung über die Kosten für Herstellung der Straßen etc., auf deren Grund der von den einzelnen Grundbesitzern zu entrichtende und dem Baulustigen auf Verlangen mitzutheilende Antheil an diesen Kosten festgestellt wird; über die Art der Repartirung auf die einzelnen Grundbesitzer; über die Sicherstellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, namentlich auch hinsichtlich jener Grundbesitzer, welche ein Gebäude an einer planmäßigen Straße errichten, bevor diese eröffnet beziehungsweise ordnungsmäßig hergestellt ist; über eine etwaige administrative Beitreibung der Leistungen der Grundbesitzer und dergleichen.

Zu Artikel 22.
§ 39.

      Bei Privatstraßen liegt die Herstellung mit allem Zubehör sowie die Unterhaltung dem Privatunternehmer ob; bei ihrer Genehmigung sind in dieser Hinsicht, sowie wegen etwaiger künftiger Uebernahme der Straße durch die Gemeinde die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. - Im Allgemeinen werden hinsichtlich der Anlage solcher Privatstraßen dieselben Anforderungen gestellt werden müssen, wie bei öffentlichen Straßen.
      Ueber Beschwerden der Straßen-Eigenthümer gegen desfallsige Beschlüsse der Gemeindevertretung würde der Kreis-Ausschuß auf Grund von Art. 48, III, 4 der Kreis-Ordnung zu entscheiden haben; sind dagegen die Beschwerden gegen Anordnungen des Kreisamts gerichtet, so geht der Recurs direct an das Ministerium.

Zu Artikel 23.
§ 40.

      Das Gesetz macht einen Unterschied zwischen Bauten als dem allgemeineren Begriffe und Gebäuden (Häusern) als einer besonderen Art von Bauten.