Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/056

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[055]
Nächste Seite>>>
[057]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


       d. Alle Schornsteinröhren [Schornsteine) sollen dergestalt ausgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben entstehen kann, und daß sie, wenn dieser Fall doch eintreten sollte, fest genug sind, um keine Feuersgefahr zu veranlassen.
c. Die Umfangsmauern, sowie die Zwischenwände mehrerer nebeneinander liegender Schornsteinröhren sollen nirgends unter 12 Centimeter stark sein.
d. Die Schornsteinröhren sollen in der Regel ihre Unterstützung von den Fundamenten aus erhalten, so daß sie ganz für sich selbst stehen können. Jedenfalls sollen dieselben sicher auf Mauern, Gewölben oder aus Eisenconstructionen ruhen. In der Regel sollen die Schornsteinröhren senkrecht über das Dach geführt werden. Wenn eine etwas geneigte Richtung derselben nicht zu vermeiden ist, so darf die Neigung gegen den Horizont nicht weniger als 60 Grade (90 Grad auf den rechten Winkel) betragen. Das Schleifen der Schornsteinröhren auf Unterlagen von Holz ist gänzlich untersagt. Wo das Aufsetzen eines Schornsteinrohrs auf ein Gebälke unvermeidlich ist, kann die Polizeibehörde nach einem Gutachten der technischen Behörde solches gestatten. Es ist jedoch untersagt, Schornsteine auf dem Holzwerk von Gebälken, durch welche sie durchgehen, aufzusatteln (abzuruhen), d. h. durch vorgeschossene Steine nochmals zu unterstützen.
e. Da wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke gehen, oder an Holzwänden vorbeiziehen, muß wenigstens 12 Centimeter Raum zwischen der Außenseite des Schornsteins und dem nächsten Holze verbleiben, welcher in den Gebälken mit Lehm- oder Backsteinen ausgemauert oder ausgerollt wird. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Fußböden, die sichtbaren Theile der Dachconstruction und auf Fußsockel, sobald dieselben nicht mit Holzdübeln in die Schornsteinwand befestigt sind.
f. Schornsteine, welche an der schmalen Seite nur aus einer Röhre bestehen, dürfen nicht über 3,50 Meter Höhe frei aufgeführt werden, sondern erhalten bei größerer Höhe vortretende Pfeiler, oder eine Verstärkung der oben bei c vorgeschriebenen Wandstärke um weitere 12 Centimeter. Die Pfeiler sind gleichzeitig und im Verbande mit den Röhren aufzuführen. In beiden Fällen müssen aber die Pfeiler und die Verstärkung gehörig von unten aus fundamentirt sein.
       g. Die Höhe der Schornsteine über den Dachflächen muß mindestens 75 Centimeter betragen; über den Firsten genügt ein Ueberstand von 50 Centimeter. Ist eine Dachbedeckung von nicht feuersicherem Material zugelassen (§ 77), so kann eine größere Erhöhung des Schornsteins über Dach vorgeschrieben werden.
h. Die Ausmündung der Schornsteine darf nicht in der Nähe von Holzwänden oder von anderem Holzwerk stattfinden, sondern die Schornsteine müssen an Holzwerk nach Maßgabe der Bestimmungen unter e und g vorüber in die Höhe geführt